§ 114 StrSchV Anzeige Parameter Exposition

Sehr geehrtes Expertenteam,

§ 114 StrSchV Abs.1 Satz 1 sagt, dass Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen über eine Funktion verfügen müssen, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenden Exposition der Untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ... die Exposition .. auf andere Weise ermittelt werden kann. 

Meine Frage: was genau sind die Parameter, die angezeigt werden müssen? 

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Irene Vent

 

Irene Vent

Sehr geehrte Frau Vent,

die Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten werden durch eine Dosisgröße wie zum Beispiel Dosisflächenprodukt, Einfalldosis realisiert. Diese Klarstellung ist auch in der Überarbeitung der SV-RL mit aufgenommen worden. Die alleinige Anzeige der kV, mAs etc. ist nicht ausreichend.

Die Richtlinien zum Strahlenschutz können auf der Homepage der APT oder des BMU kostenfrei heruntergeladen werden.

MfG

Westhof

Jürgen Westhof

Bitte melden Sie sich an, um auf diese Frage zu antworten.