§ 120 StrlSchV - Befragung auf Schwangerschaft, Aufzeichung und Aufbewahrung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in § 85 StrlSchV (alt) wurde explizit gefordert die Befragung über eine möglicherweise bestehende Schwangerschaft (§ 80 StrlSchV Abs. 3 Satz 1 (alt)) aufzuzeichnen und nach Absatz 3 zehn resp. dreißig Jahre aufzubewahren.

In § 120 StrlSchV (neu) findet sich eine solche Pflicht nicht, auch wird soweit mir bekannt nirgends darauf verwiesen.


Bedeutet das, dass eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht mehr gegeben ist?

 

Vielen Dank!

Sebastian

Es ist richtig, dass eine Forderung zu Dokumentation bei der Frage nach Schwangerschaft nicht in der Strahlenschutzverordnung enthalten ist.

Wohle aber findet man eine derartige Verpflichtung in der Aufzeichnungsrichtlinie nach RöV, die ja weiterhin gültig ist. Hier heißt es:

4.2 Befragung der Patientinnen über bestehende oder nicht auszuschließende Schwangerschaft

Die Befragung wird durch den die rechtfertigende Indikation stellenden Arzt in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt oder durch eine von ihm beauftragte Person durchgeführt. Zu befragen sind Patientinnen im gebärfähigen Alter. Bei Untersuchungen, bei denen der Uterus im oder in der Nähe des Strahlenfeldes liegt, ist eine Befragung nach dem letzten Menstruationstermin notwendig. In den Fällen, in denen eine Schwangerschaft nicht auszuschließen ist, sollen Angaben zum letzten Menstruationstermin und bei Untersuchungen während der Schwangerschaft auch das mutmaßliche Alter des Embryo/Fetus in Schwangerschaftswochen im Befundbericht aufgezeichnet werden.

Bei der Behandlung schwangerer Frauen mit Röntgenstrahlung ist der Schwangerschaftsmonat bei Beginn der Behandlung und die Angaben zur rechtfertigenden Indikation auch im Hinblick auf die Dringlichkeit der Behandlung aufzuzeichnen.

H. Lenzen

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