4-wöchige Anzeigepflicht gem. § 19 StrlSchG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ist streng formal (praktisch mag es kulanter gehandhabt werden) der Fall zu bewerten, dass bei irreparablem Defekt einer vorhandenen Röntgeneinrichtung in einer Zahnarztpraxis schnellstmöglicher Ersatz beschafft wird und eine neue Anlage bereits Tage später installiert wird.

In diesem Fall wäre die 4-Wochen-Frist vor Inbetriebnahme doch unmöglich einzuhalten, ohne den Praxisbetrieb de facto stillzulegen.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit besten Grüßen
"sp"

spahnhofer

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anftrager,

nach § 20 Absatz 1 StrlSchG darf der Strahlenschutzverantwortliche nach Erhalt einer Mitteilung durch die zuständige Behörde (Anzeigebestätigung) mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung schon vorher beginnen, wenn alle Nachweise nach § 19 Absatz 3 und 4 StrlSchG erbracht sind. Das sollte gängige Praxis sein.

Ich empfehle Ihnen sich in solchen Angelegenheiten mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, damit der Betrieb der Röntgeneinrichtung ohne zeitliche Verzögerung von statten gehen kann.

Jürgen Westhof

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