Abdomen CT

Sehr geehrter Herr Ewen,
bei mir wurde ein Abdomen CT durchgeführt.
Nach einer erfolgreichen und zufriedenstellenden
Darmspiegelung sagte der Arzt ,ca 30Sekunden im
persönlichen Gespräch :jetzt machen wir eine CT , das ist gut,,wie TÜV beim Auto.
Ich war noch ca 3 Stunden nach vollständiger Sedierung
noch stark benommen und sollte den Aufklärungsbogen
unterschreiben.
War dies so in Ordnung?
Ergebnis der CT:alles in Ordnung.
im Nachhinein ärgerte ich mich sehr über die Strahlenlast.
Muss die Indikation zur Abdomen CT in der Patientenakte
für mich als Patienten zu erfahren sein?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Freundlichst
J.Neumann
gabi.achim
Sehr geehrter Herr Neumann, rechtlicher Hintergrund für Ihre Frage hier im Forum ist die immer wieder diskutierte und oft auch falsch verstandene Forderung in der Röntgenverordnung (RöV) nach Stellung der sog. rechtfertigenden Indikation für eine Röntgenuntersuchung (§ 23 Abs. 1 RöV), nach der ein entsprechend im Strahlenschutz fachkundiger Arzt vor der Untersuchung entscheiden muss, ob der Nutzen der geplanten Anwendung von Röntgenstrahlung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. Eine Röntgenuntersuchung darf also nicht als ein ´Sicherheitscheck´ verstanden (und ´verkauft´) werden, wie er z.B. beim Auto üblich ist. Nehmen wir an, Sie hätten entsprechende Beschwerden im Darmbereich, so dass es sinnvoll wäre, zunächst eine Darmspiegelung vorzunehmen. Wenn sich dabei kein Befund ergibt, könnte eine weitere Abklärung mittels CT durchaus sinnvoll sein. Aber ohne vorhergehende Beschwerden und das dann mit einem unauffälligen Befund sollte eine CT-Untersuchung in der Regel nicht indiziert sein. Aus dem Text Ihrer Frage könnte man schließen, dass die Darmspiegelung als Früherkennungsmaßnahme bei Ihnen als einem klinisch asymptomatischem Patienten erfolgreich durchgeführt worden ist und man daher die Annahme nicht von der Hand weisen kann, dass die anschließende CT-Untersuchung auf der Basis des § 23 Abs. 1 RöV nicht gerechtfertigt indiziert war. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 RöV müssen Angaben zur rechtfertigenden Indikation aufgezeichnet werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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