Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wir betrieben in unserer Praxis ein Bildwandlersystem (´C-Bogen´) für wirbelsäulennahe Injektionen. Nach 5 Jahren Betrieb war jetzt eine Abnahme gemäß RöV erforderlich, die das bisherige Gerät technisch nicht überlebt hat.
Aus dem Fundus eine bekannten Gebrauchtgerätehändlers haben wir jetzt einen ´neuen´ gebrauchten, technisch einwandfreien BV erworben, der allerdings mit einem CRT-Monitor ausgestattet ist und keine Möglichkeit für das Einspielen von digitalen Prüfbildern vorsieht.
Im Rahmen der Abnahme dieses Gerätes (und in Erwartung der folgenden Abnahmen gemäß RöV in 5 resp. 10 Jahren, so denn das Gerät so lange hält) teilen uns Händler und TüV-Sachverständiger unterschiedliche Dinge mit: Während der Händler sagt, dass eine ja wohl nach neuester DIN zwingend vorgeschriebene Abnahme des bildabbildenden Systems (Monitors) auch z. B. mit der Aufnahme eines Phantoms möglich wäre erklärt uns der Sachverständige des TÜV, dass diese Möglichkeit für die Abnahme des bildabbildenden Systems nur noch bis Mitte 2017 möglich sei, mithin also spätestens in 5 Jahren von uns ein neues Gerät z. B: mit TFT-Bildschirm und USB-Anschluss und Einspielmöglichkeit für digitale Prüfbilder gekauft werden müsste.
Den geltenden DIN entnehme ich dagegen, dass es für bestehende Installationen eine Übergangsfrist bis 2025 geben soll, nach der erst dann eine Prüfung des bildabbildenden Systems mit eingespielten Prüfbildern notwendig wäre. Was stimmt nun? Immerhin geht es für uns um eine nicht unbedeutende Investition und wir können uns schlecht vorstellen, dass in 2017 alle BV mit analogem CRT (also auch unser Neuerwerb) auf dem Müll landen sollen?
Abnahme Bildwandler, hier: bildabbildendes System
Sehr geehrter Herr Bertels, die DIN 6868-157 gilt nicht für CRT-Monitore. Also können Abnahme- und Konstanzprüfung nicht nach dieser Norm erfolgen. Es gibt ein Rundschreiben ´an die obersten Landesbehörden zur Durchführung der RöV´ zur Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), in dem deren Beziehung zu den Normen DIN 6868-157 bzw. DIN V 6868-57 konkretisiert wird (Rundschreiben im Internet suchen bzw. die zuständige Behörde ansprechen). In diesem Rundschreiben findet man u.a. ´(2) Folgender neuer Abschnitt 4.4 wird eingefügt:´ Darin gibt es den Punkt (2), der die mobilen C-Bögen betrifft, die vor dem 01.05.2015 erstmalig in Betrieb gegangen sind und bei denen eine AP nach DIN 6868-157 noch nicht erfolgt ist. Punkt (2) unterteilt sich wiederum in Fall a. (Möglichkeit zur Einspeisung eines digitalen Testbildes ist möglich) und Fall b. (diese Einspeisung ist nicht möglich). Im Fall a. werden die AP nach DIN V 6868-57 und die KP nach Anhang B 4.1 der QS-RL vorgenommen. Diese Systeme dürfen dann bis 1.1.2025 betrieben werden. Im Fall b. dürfen die AP und KP nach der jeweiligen Gerätenorm vorgenommen werden: hier AP nach DIN 6868-150, KP nach DIN 6868-4. Diese Systeme dürfen dann bis 30.06.2018 betrieben werden. Wichtig ist zu wissen, dass nach Ablauf dieser Fristen über die eventuelle Außerbetriebnahme nicht ein Sachverständiger entscheidet sondern in jedem Einzelfall nur die zuständige Behörde. Es kann also sein, dass die Behörde bei Vorliegen bestimmter Gründe einen Weiterbetrieb z.B. über den 30.06.2018 hinaus durchaus zulassen kann. Wie gesagt, der Weiterbetrieb oder die Außerbetriebnahme wird für einen jeweiligen Betreiber von der zuständigen Behörde im Einzelfall entschieden. Es könnte sich lohnen, neben der Kenntnisnahme dieser Antwort im Forum RöV auch die zuständige Behörde zu kontaktieren. Nochmals: Diese ist keineswegs ein Sachverständiger. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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