Hallo,
ich habe diese Woche eine umfangreichen Strahlenschutzlehrgang hinter mir und dabei sind nun doch noch ein paar Unklarheiten aufgetreten.
Wir vertreiben Röntgenanalgen für die Elektronikfertigung (für Lötstellenkontrolle usw.).
Dabei Handelt es sich um Vollschutzgeräte mit BAZ und einer maximalen Röhrenspannung von 160KV.
Heute habe ich erfahren, dass es wohl bei Vollschutzgeräten mit BAZ nicht nötig ist, die Anlage nach der Installation und Inbetriebnahme vom Sachverständigen abnehmen zu lassen.
Es reicht die Prüfung nach 5 Jahren.
Ist dies so richtig oder betrifft dies nur ortsveränderliche Systeme?
Unsere Anlagen haben ein Gewicht von ca. 2t und sind fest installiert.
Im Anhang eines der Datenblätter.
Unsere Vorgehensweise bisher:
1. Anlage aufstellen
2. Installation
3. Inbetriebnahme und Kalibrierung
4. Abnahme durch Sachverständigen
5. Anzeige bei der Behörde mit Abnahmeprotokoll des Sachverständigen und den restlichen Unterlagen.
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Meine zweite Frage betrifft direkt die Installation.
Ist es nötig das der Betrieb der Anlage ca. zwei Wochen vor der Installation bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht wird oder reicht es, wenn dieses nach der Installation geschieht.
Darf mein Kunde dann schon mit der Anlage arbeiten oder benötigt er für den Betrieb den unbedingt sofort den SSB?
Laut aussage des Dozenten, können Vollschutzgeräte mit BAZ sofort genutzt werden, theoretisch wäre sogar kein SSB für den Betrieb nötig nötig.
So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, kann ich bzw. mein Kunde direkt nach der Installation anfangen mit dem System zu arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Kirmse
Abnahme von BAZ Vollschutzgerät durch Sachverständigen nötig?
Sehr geehrter Herr Kirmse, ja, es ist richtig, dass ein Vollschutzgerät mit einer nach Anlage 2 Nr. 3 RöV entsprechenden Bauartzulassung (BAZ) nicht vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen überprüft werde muss (das gilt auch für Basis-, Hochschutz- und Schulröntgengeräte), denn es wird bei der Anzeige nach § 4 Abs. 3 RöV keine Übersendung eines Sachverständigenberichtes verlangt, wohl aber 5 Jahre nach der Inbetriebnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV) für alle Röntgeneinrichtungen, also dann auch für ein Vollschutzgerät. Das gilt für stationär und für ortsveränderlich betriebene Einrichtungen. Auch bei einem Vollschutzgerät muss - mit Beifügung des BAZ-Scheins - die Anzeige der Inbetriebnahme mindestens 2 Wochen vor diesem Zeitpunkt erfolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 RöV). „Sofortige Nutzung“ ist aber, wie bei anderen Röntgeneinrichtung auch, nicht erlaubt. Jedoch ist die Benennung eines Strahlenschutzbeauftragten mit Nachweis seiner Fachkunde im Strahlenschutz nicht erforderlich (§ 4 Abs. 3 Satz 2 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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