Ärzliche Stelle Mammo

Sehr geehrte Damen und Herren

Im Rahnmen der Mammographieprüfung durch die ärztliche Stelle der KVWL wurden uns forlgende Auflagen gemacht:
1. Dei tägliche Monitorkonsteanzprüfung soll seit neuestem nach der DIN...157 anstatt nach DIN ...57 durchgeführt werden. Die Monitore sind aber seit 2006 in Betrieb nd nach meinen Informationen besteht für soche Monitore ein Besandschutz dahingehend, dass sei weiter nach der DIN ...57 zu prüfen sind.

2. Dei ärztliche Stelle verlangt von uns sowohl dass die AGD bei den vorgelegten Mammographieen als auch bei der monatlichen Konstanzprüfung mit angegeben werden. Die Werte zur Berechnung bei den Patientenaufnahmen liegen ja aufgrund der eingreichten Parameter vor. Warum noch der Aufwand? Kann die Stelle das fordern oder zum Grund für eine Verkürzung der Weidervorlage nehmen?
Für den Fall der AGD bei der monatlichen Konstnazprüfung liegt uns keine Ausführungsbestimmung vor. Die zuständige MTA kan uns nicht mitteilen von welcher Aufnahme aus der monatl. Konstanz die AGD anzugeben ist. Auch hierfür liegt unserern Kenntnisn nach keine Ausführungsbestimmung vor.

Wie ist für uns in einem sochen Fall vorzugehen?
Der endgültige Bescheid der ärztlichenb Stelle liegt noch nicht vor.

mit freundlichem Gruß
Dr. Krauß

radiologie-dorsten
Sehr geehrter Herr Dr. Kraus, Ihre Fragen zur digitalen Mammographie bringen das Team des Forum RöV ein wenig ins „Schwitzen“, was aber bei den aktuellen Temperaturen nicht wirklich verwunderlich ist. Insbesondere liegt es aber daran, dass es nicht Aufgabe und Intention des Forum RöV ist, bei eventuellen Meinungsunterschieden zwischen Betreiber einerseits und ärztlicher Stelle bzw. Behörde andererseits als Mittler oder sogar als Parteienvertreter aufzutreten (siehe hierzu unseren Hinweis auf ein Gespräch mit dem Leiter der ärztlichen Stelle). Außerdem ist zu bedenken, dass die Beantwortung der Fragen die Einschaltung externer Experten und den Abgleich von Normen und Richtlinien erfordert und daher eine vollständige Beantwortung bzw. Empfehlung einen gewissen, möglicherweise nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern würde. Grundsätzlich gilt, dass nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 RöV die Durchführung der Qualitätssicherung seitens des Betreibers (Strahlenschutzverantwortlichen) erfolgen und von einer seitens der zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen Stelle kontrolliert werden muss. Da Sie im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage die ärztliche Stelle der KVWL erwähnt haben, sind wir unsicher, ob es sich hier um eine „Kontrollinstanz“ der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) handeln könnte und damit nicht um die ärztliche Stelle nach RöV. Sollte wirklich die Kontrollinstanz der KVWL gemeint sein, bleibt uns nur der Ratschlag, dass Sie mit der KVWL Kontakt aufnehmen, da uns das interne Qualitätssicherungsregelwerk der KV nicht bekannt ist. Sollte es sich tatsächlich um die ärztliche Stelle nach RöV handeln, so sollten Sie zunächst einmal ein Gespräch mit dem Leiter dieser Stelle suchen. Aus Erfahrung gehen wir davon aus, dass Ihnen dann von kompetenter Seite dargestellt wird, warum bestimmte Unterlagen/Daten für die Aufgabenerledigung der ärztlichen Stelle notwendig sind oder ob hier nur ein zu beseitigendes Missverständnis vorliegen kann. Dabei gilt zur Frage 1 im Grundsatz, dass bei der Konstanzprüfung des Bildwiedergabesystems (BWS) der Stand der Technik nachgewiesen werden muss. Dieser wird in der Norm DIN 6868-157 beschrieben und ist somit auch Grundlage für die Arbeit der ärztlichen Stellen und für behördliche Entscheidungen. Regelmäßige Abweichungen hiervon, z.B. für ältere BWS, müssten eine Grundlage, z.B. durch eine Übergangsregelung in der Norm selbst, in einer Richtlinie oder durch eine behördliche Entscheidung, haben. Ob es eine solche Übergangsregelung für BWS gibt, die vor 2015 in Betrieb genommen wurden, wird von einem Experten mit folgendem Ergebnis beschrieben: „Für die Monitorprüfung gibt es keine Regelungen zur Umstellung auf die neue Norm. Die DIN 6868-162 bezieht sich natürlich immer auf die neu zu beachtenden Normen. Für eine neu in Betrieb genommene Mammographie-Einrichtung sind die DIN 6868-162 für AP, die DIN 6868-14 für KP und, sofern auch neue BWS verwendet werden, auch die DIN 6868-157 anzuwenden. Ist aber das BWS älter (Inbetriebnahme vor Inkrafttreten der DIN 6868-157), dann wird die KP nach Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) vom Anwender durchgeführt, die AP nach DIN 6868-57 ist weiterhin gültig“. Zur Frage 2: Die Richtlinie zur Qualitätssicherung durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach RöV legt fest, welche Unterlagen/Aufzeichnungen diese Stellen anfordern können bzw. müssen. Dazu gehören neben den Angaben zu den Patientenaufnahmen (Nr. 5.1.1 der vg. Richtlinie) auch die entsprechenden Werte aus den Konstanzprüfungen (ebenfalls Nr. 5.1.1 der vg. Richtlinie). Während Messungen der Einfalldosis monatlich erforderlich sind (Nr. 16 der Tabelle B.3 der Qualitätssicherungsrichtlinie), sind wir im Moment der Auffassung, dass die spezielle Prüfung der mittleren Parenchymdosis außerhalb des Mammographie-Screenings nur alle zwei Jahre erforderlich ist (siehe Hinweis/Fußnote zur Tabelle B3 der Qualitätssicherungsrichtlinie). Auch hierzu haben wir eine Expertenmeinung: „Nach der QS-RL wird in Abschnitt 4.2 eine ergänzende AP für alle Mammographiegeräte bis zum 30. Juni 2018 gefordert. Sinnvollerweise führt man diese ergänzende Prüfung im Rahmen der jährlichen Konstanzprüfung durch. Denn die jährliche KP entspricht vom Umfang her einer AP. In diesem Zuge können dann auch die Bezugswerte für die tägliche, monatliche und jährliche KP nach DIN 6868-14 festgelegt werden. Anmerkungen: 1) Die DIN 6868-14 (Konstanzprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie von Juni 2015) ist leider in der QS-RL nicht aufgelistet. 2) Die AGD wird im Screening in jährlichem Abstand, im kurativen Betrieb in 2jährigem Abstand gemessen (Fußnote zur Tab. B.3 der QS-RL).“ Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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