Guten Tag,
laut §16 Absatz4 der RöV, müssen Konstanzaufnahmen zwei Jahre lang aufbeahrt werden und Abnahmeprüfungen über die gesamte Betriebsdauer. Meine Frage: Muss ich diese Dokumente auch dann über diesen Zeitraum aufbewahren, wenn ich das Röntgengerät abmelde und aus der Praxis entferne oder können diese vernichtet werden?
Danke!
Altes Röntgengerät Dokumente
Sehr geehrte Frau Rudolf, wenn Sie der zuständigen Behörde die Außerbetriebnahme der Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 7 der RöV mitteilen, dann müssen Sie die Aufzeichnungen über die Konstanzprüfungen noch mindestens zwei Jahr nach Abschluss dieser Aufzeichnungen aufbewahren (§ 16 Abs. 4 Satz 2 RöV). Diese Frist ist notwendig, damit die zuständige ärztliche oder zahnärztliche Stelle die Qualitätssicherung nach § 17a der RöV durchführen kann. Aus diesem Grund empfehlen wir, auch die Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfungen während dieses Zeitraumes (zwei Jahre nach Außerbetriebnahme der Röntgeneinrichtung) aufzubewahren, obwohl die RöV dies nicht explizit vorschreibt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld