Archivierungspflicht der Röntgenbilder

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
soweit ich als PACS-Betreuer die RöV verstanden habe, ist der Betreiber einer Röntgenanlage in der Pflicht, die darauf erstellten Bilder (exkl. der Fehlbilder) auch ordnungsgemäß zu archivieren. Wir haben die Situation, dass wir ein Gerät mit unserem Personal betreiben, das einer externen Praxis gehört und auf diesem auch überwiegend Patienten der Praxis geröngt werden. Ist es rechtlich zulässig, die Archivierungspflicht für Patienten der externen Praxis an die Praxis zu deligieren bzw. Vertraglich zu regeln? Könnte die Situation ggf. aufgelöst werden, wenn beide Institutionen als Betreiber auftreten?

Mit freundlichen Grüßen,
Holger Mitterwald

holger.mitterwald
Sehr geehrter Herr Mitterwald, aus unserer Sicht und der bisher bekannten Praxis stellt sich die von Ihnen beschriebene Situation so da, dass hier „temporär“ zwei Strahlenschutzverantwortliche (Betreiber) dieselbe Röntgeneinrichtung nutzen. Diese Konstellation bedeutet, dass beide Strahlenschutzverantwortliche für ihre Tätigkeit eine Anzeige bei der zuständigen Behörde erstatten bzw. eine Genehmigung beantragen müssen. Dies gilt unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen. Damit müssen auch beide Strahlenschutzverantwortliche unabhängig voneinander dafür sorgen, dass die jeweiligen Pflichten, z.B. Archivierung der Patientendaten und Bilder, erfüllt werden. Sicherlich kann man vertraglich vereinbaren, dass bestimmte Pflichten, z.B. Beauftragung von Sachverständigenprüfungen, nur von einem Strahlenschutzverantwortlichen (Betreiber) wahrgenommen werden. Dies kann nach unserer Meinung aber nicht für Patientenunderlagen gelten, da diese auch von den ärztlichen Stellen für jeden Strahlenschutzverantwortlichen einzeln geprüft werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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