Atomgesetz

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
als SSB und Bevollmächtigter in einem Klinikum stelle ich mir folgende Frage: Normadressat für die Röntgen- und Strahlenschutzverordnung ist der Strahlenschutzverantwortliche. Der SSV kann seine Aufgaben aus den genannten Verordnungen an einen Bevollmächtigten delegieren. Inwieweit ist dies auch für Aufgaben und Pflichten aus dem Atomgesetz möglich? Wer ist überhaupt Normadressat des Atomgesetzes? Der SSV wird hier nicht genannt. Können Pflichten aus dem Atomgesetz an Beauftragte / Bevollmächtigte weitergegeben werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Grüße, Ralf Kossowski
Ralf-Kossowski
Sehr geehrter Herr Kossowski, Normadressaten der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) und in verschiedenen Bereichen die dafür bestellten Strahlenschutzbeauftragten (SSB). Dies gilt ebenso für Teile des Atomgesetzes. Die Regelungen, wer SSV ist, steht nicht im Atomgesetz sondern in § 31 Abs. 1 Satz 1 der StrlSchV und in § 13 Abs. 1 Satz 1 der RöV. Der SSV darf unserer Meinung nach auch Aufgaben aus dem Atomgesetz an ´Bevollmächtigte´ delegieren. Eine Rechtsgrundlage bedarf dieses ebenso wenig wie die Delegation nach Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung. Es muss auch berücksichtigt werden, dass der SSV auch bei einer Delegation an einen ´Bevollmächtigten´ seine Aufsichtspflichten voll umfänglich wahrnehmen muss. Eine Delegation der Verantwortung nach den atom- bzw. strahlenschutzrechtlichen Vorschriften auf einen ´Bevollmächtigten´ ist nach unserer Auffassung nicht möglich, so dass der SSV immer in der Verantwortung bleibt. Eine Besonderheit könnte sich aus den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes ergeben, da hier das Handeln für einen anderen geregelt ist. Es bedarf aber einer detaillierten juristischen Prüfung, ob ein Bevollmächtigter bei der Aufgabenwahrnehmung nach dem Strahlenschutzrecht eine Ordnungswidrigkeit begehen kann. Ihrer Anfrage zielt für uns ein wenig in die Richtung, inwieweit eine ´Bevollmächtigung´ für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Atomgesetz für ein Klinikum überhaupt in Betracht kommt bzw. ob es in der medizinischen Radiologie tatsächlich Tätigkeiten gibt, für die eine Genehmigung oder Anzeige nach Atomgesetz erforderlich ist? Wir neigen in beiden Fällen zu ´nein´. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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