Aufklärung vor nativen CT-Untersuchungen

Sehr geehrter Herr Prof.Dr. Ewen, wir führen in unserer Klinik überwiegend Schädel-CT`s durch. Diese werden dann teleradiologisch in einer anderen Klinik befundet. Um den Verwaltungs-aufwand zu minimieren, gab es Anfragen unserer Ärzte ob es bei nativen Schädel -CT´s nicht ausreichen würde den Patienten auf dem Aufklärungsformular unterschreiben zulassen. Das ´lästige´ Beantworten der Fragen könne dann entfallen.
Dazu die Fragen: setzen die Teleradiologen des externen Krankenhauses nicht ein vollständig ausgefülltes,unterschriebenes Aufklärungsblatt voraus, wenn sie das ok. für die Untersuchung geben? Darf die MTRA ein CT durchführen wenn kein vollständig ausgefülltes Aufklärungs-dokument vorliegt???
Ich bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen A. Nölte
Annegret.Noelte
Sehr geehrte Frau Nölte, die Beantwortung Ihrer Frage finden Sie sowohl in der bis zum 31.12.2018 noch geltenden RöV (§ 3 Abs. 4 Nr. 3) als auch im Entwurf der dann ab 1.1.2019 geltenden Strahlenschutzverordnung (§ 101 „Anforderungen im Zusammenhang Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie“, dort Abs. 2): „Der Arzt nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes (Inkrafttreten: 1.1.2019) hat bei der Durchführung der Untersuchung in der Teleradiologie insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben zu ermitteln und an den Teleradiologen weiterzuleiten.“ Dazu gehört nach unserer Meinung auch ein vollständig ausgefüllter Anamnesebogen. Im Übrigen: Wenn ein fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation gestellt hat, muss die MTRA fehlende Unterlagen nicht hinterfragen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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