Sehr geehrter Prof. Ewen,
unsere Techniker führen Konstanzprüfungen an Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen durch. Nicht alle Techniker sind fachkundig, alle verfügen aber über Fachkenntnisse und können entsprechend § 30 Nr. 2 RöV ´unter Aufsicht´ Konstanzprüfungen durchführen.
Ich habe keine Antwort für diese Konstellation in Ihrem Forum gefunden, deshalb meine Frage:
Wie ist der Begriff ´unter ´Aufsicht´ auszulegen? Muss der fachkundige Techniker innerhalb einer bestimmten Zeit vor Ort sein? Genügt ein fachkundiger Techniker in einem anderen Krankenhaus, der telefonisch erreichbar ist?
Ich vermute eine viel weitere Auslegung als bei der Formulierung ´unter ständiger Aufsicht´ bei § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV. Denn schließlich erfolgt die Konstanzprüfung nicht in Anwesenheit von Patienten oder anderen Menschen.
Vielen Dank für Ihre Meinung.
Mit freundlichen Grüßen
´Aufsicht´ bei Konstanzprüfungen
Sehr geehrte/r Frau/Herr Weidlich, dass Sie zu diesem Problem noch nichts im Forum gefunden haben, müssen wir natürlich abstellen. Die Auslegung dieser oder ähnlicher sog. unbestimmter Rechtsbegriffe, wie z.B. ´unter Aufsicht´, ist nicht immer einfach und, was erschwerend hinzu kommt, auch nicht immer bundesweit einheitlich. Deshalb unsere etwas längeren Ausführungen zu Ihrer Frage und der Hinweis im allerletzten Satz, die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde ebenfalls anzusprechen. Hier also unsere Meinung: Die unterschiedlichen Formulierungen in der RöV im Zusammenhang mit der technischen Durchführung zur Anwendung von Röntgenstrahlung sind sicherlich den möglichen Risiken angepasst. Die Personen, die die Anwendung am Menschen technisch durchführen, müssen zum einen über weitgehende und bescheinigte Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, zum anderen müssen sie auch ständig beaufsichtigt werden. Personen, die in sonstigen Fällen technisch durchführen, müssen über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und beaufsichtigt werden. Allein diese Formulierungen zeigen, wie Sie auch zutreffend angemerkt haben, dass hier unterschiedliche Verfahrensweisen beschrieben sind. Die Personen, die im Sinne z.B. des § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV tätig werden, müssen an anerkannten Ausbildungslehrgängen teilnehmen, sie müssen eine Prüfung bestehen, sie müssen eine geeignete Berufsausbildung nachweisen und die zuständige Stelle muss die Kenntnisse im Strahlenschutz außerdem noch explizit bescheinigen. Darüber hinaus muss der im Strahlenschutz fachkundige Arzt die ständige Aufsicht führen. Der Begriff „ständige“ bedeutet hierbei, dass er, abhängig vom Anwendungsrisiko, in einer relativ kurzen Zeit am Ort der technischen Durchführung eintreffen können muss, um ggf. korrigierend einzugreifen. Daneben muss er aber auch immer wieder kontrollieren, ob die Personen mit bestätigten Kenntnissen im Strahlenschutz ihre Aufgabe nach den entsprechenden Vorschriften und Anweisungen ausführen. Neben diesem fachkundigen Arzt, der für die medizinischen Anwendungen verantwortlich ist, gibt es natürlich auch in der heilkundlichen Anwendung Strahlenschutzbeauftragte, die bestimmte Aufgaben erledigen und im Bedarfsfall schnell am Ort des Geschehens eintreffen müssen. Bei anderen Anwendungsarten (nach § 30 RöV), wie also in Ihrem Fall, ist der Erwerb der Kenntnisse sehr viel einfacher gestaltet. Hier ist kein besonderer Kurs vorgeschrieben, die notwendigen Kenntnisse im Strahlenschutz werden hier durch Einweisungen und Unterweisungen erworben. Auch die Verpflichtung zur Aufsicht durch eine fachkundige Person ist etwas moderater formuliert. Allerdings gilt die generelle Verpflichtung zur Aufsicht auch hier, d.h. auch bei rein technischen Anwendungen muss die im Strahlenschutz fachkundige Person innerhalb einer angemessenen Zeit am Ort der technischen Durchführung sein können, um ggf. korrigierend einzugreifen. Auch hier ist die angemessene Zeit bis zum Eintreffen am Durchführungsort sicherlich von möglichen Risiken abhängig. D.h. in der Praxis, dass man beim Betrieb bestimmter Röntgeneinrichtungen, wie z.B. Bauarten, die einem Hochschutz- oder Vollschutzgerät entsprechen, eine längere Zeitspanne akzeptieren wird als bei Grob- oder Feinstrukturgeräten. Gerade im Bereich der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern außerhalb des eigenen Betriebs wird man in der Regel ein stringenteres System von fachkundigen Personen fordern. Dies lässt sich nach unserer Meinung auch nachvollziehen, da die Röntgeneinrichtung während dieser Tätigkeit, z.B. bei der Durchführung von Konstanzprüfungen, temporär als „eigene“ Röntgeneinrichtung betrieben wird und die notwendigen komplexen Tätigkeiten häufig unter Zeitdruck abgeschlossen sein müssen. Daher haben sich die zuständigen Behörden ja auch schon frühzeitig entschlossen, unterschiedliche Fachkunden festzulegen. Speziell für diese Tätigkeiten gibt es sowohl Fachkunden für die Leitung (R5.1 und R6.1) als auch für die Tätigkeit vor Ort (R5.2 und R6.2). Diese Unterteilung weist darauf hin, dass die Personen, die außerhalb des eigenen Betriebs tätig werden, mindestens eine eigne Fachkunde nachweisen müssen. Diese Anforderungen gelten allerdings dann nicht, wenn die beschriebenen Tätigkeiten ohne Einschalten von Röntgenstrahlung an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchgeführt werden und keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 RöV). Dieses wird aber wahrscheinlich bei den von Ihrem Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten nicht zutreffen. Wenn Sie eine verbindliche Auslegung zu der Tätigkeit Ihres Unternehmens benötigen (die dann vielleicht nicht bundesweit so formuliert ist, aber bundesweit akzeptiert wird), empfehle ich Ihnen, sich auf jeden Fall mit der für Sie zuständigen Behörde zu besprechen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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