Aufsicht und Verantwortung für SSB bei RFA

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
wir betreiben im nichtmedizinischen Bereich einen tragbaren Röntgenfluoreszenzanalysator. Bisher war ich der alleinige Benutzer; jetzt sollen aber weitere Personen dazu befähigt werden.
Nach §30 Satz 2 der RöV dürfen Personen, welche Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit entsprechender Fachkunde arbeiten.
Wie ist diese Aufsicht und Verantwortung auszulegen? Muss ich als SSB ständig anwesend sein? Muss ich mich auf dem Betriebsgelände befinden? Wie sieht es während meines Urlaubs oder im Krankheitsfall aus? Muss ich dann einen Vertreter haben?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Arno Werdin

werdin
Sehr geehrter Herr Werdin, wenn weitere Personen die Röntgeneinrichtung bedienen sollen, dann müssen diese die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Im Unterschied zur Anwendung am Menschen ist zum Erwerb dieser Kenntnisse nicht der Besuch eines Kurses erforderlich, sondern sie können innerbetrieblich durch den fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten vermittelt werden (Dokumentationen hierzu sind sicherlich notwendig). Diese Personen dürfen dann die Röntgeneinrichtung bedienen, wenn die Aufsicht durch den fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten sichergestellt ist. Dabei gehen wir aus Erfahrung nicht davon aus, dass eine ständige Präsenz des Strahlenschutzbeauftragten am Betriebsort der Röntgeneinrichtung erforderlich ist. Allerdings muss der Strahlenschutzbeauftragte in einer angemessen Zeit dort eintreffen können, um gegebenenfalls korrigierend oder regelnd einzugreifen. Eine pauschale Zeitvorgabe ist hier nicht möglich. Vielmehr sollte die akzeptierbare Zeitspanne unter Berücksichtigung von Arbeitsverfahren, Risiken und Gefährdungen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abgesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn die mobile Röntgeneinrichtung außerhalb des eigenen Betriebs genutzt werden soll. Für Vertretungen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen halten wir die Bestellung eines weiteren (ggf. auch externen) fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten für erforderlich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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