Ausfallkonzept

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

im Rahmen der ´neuen´ DIN 6868–157 und auch Strahlenschutzgesetz werden in unserem Unternehmen nach und nach die ´alten´ Röntgenanlagen durch neue, modernere ausgetauscht. Um eine kontinuierliche ´rund um die Uhr´ Patientenbetreuung abzudecken, würden wir gerne die eigentlich funktionstüchtigen Röntgenanlagen im Falle eines Ausfalls der ´neuen´ Anlagen weiterhin im Unternehmen führen. Diese würden natürlich auch weiterhin den entsprechenden Kontrollen unterzogen werden. Nun zu besagten Röntgenanlagen.
1. die fahrbare Röntgenröhre für die Intenivstationen (BJ ca. 1992) besitzt keine DFP-Anzeige und es wurden Kleinigkeiten von der ÄK bemängelt.
2. der Betrachtungsmonitor der DL-Einheit (BJ ca. 1990) lässt sich nicht nachrüsten. Meiner Kenntnis nach, bestehen sonst keine weiteren Beanstandungen seitens der ÄK oder dem TÜV.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

C. Graf

Claudia Graf
Sehr geehrte Frau Graf, zunächst einmal grundsätzlich zu Ihren beiden Fragen: Es wäre sehr sinnvoll, wenn Sie dazu die aktuelle Meinung eines Sachverständigen einholen würden (am besten des Sachverständigen, der Ihr Unternehmen sowieso betreut). Denn Ihre Fragen betreffen hauptsächlich den gerätetechnischen Strahlenschutz, der im Prüfprogramm des Sachverständigen eine wichtige Rolle spielt (siehe Sachverständigen-Prüfrichtlinie, SV-RL). Die Prüfprotokolle des Sachverständigen sind ja der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, so dass Ihnen dadurch deren Meinung und ggf. zusätzliche Forderungen bekannt werden. Noch einige spezielle Anmerkungen von uns. Zu Punkt 1: Das „alte“ mobile Aufnahmegerät für die Intensivstation kann auch ohne Dosisflächenproduktbestimmung und –anzeige weiterbetrieben werden – allerdings nicht für Untersuchungen am Körperstamm von Kindern (siehe Anlage I zur SV-RL von 09.01.2009, dort Kap. I.2, Abschn. E12). Folgender Weg im Internet: 1) eingeben: www.forum-roev.de 2) es erscheint: „Forum Röntgenverordnung“ 3) dort anklicken: „ 7. Richtlinien“ 4) dort die Zeile „28.07.2009“ anklicken; es erscheint die SV-RL von 09.01.2009. Zu Punkt 2: Laut einer aktuellen Erläuterung des Leiters des AK RöV vom Mai 2018 (derselbe Weg im Internet wie oben, aber die Zeile 17.05.2018 anklicken) können Abnahmeprüfungen nur dann gefordert werden, wenn aus technischen Gründen eine Durchführung einer Abnahmeprüfung (AP) oder einer Teilabnahmeprüfung (TAP) erforderlich ist. Diese Erläuterung bezieht sich zwar auf mobile C-Bogengeräte, ist aber nach unserer Meinung bestimmt auch auf andere Durchleuchtungsgeräte anzuwenden. Folgende Fragen könnten aufkommen: 1) Ist die AP des BWG überhaupt nötig? 2) Und falls ja, kann die Anlage zumindest nach DIN 6868-57 geprüft werden, wenn eine AP nach DIN 6868-157 nicht durchgeführt werden kann? Ich möchte Ihnen empfehlen, sich auch hier mit Ihrem Sachverständigen abzustimmen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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