Ausnahmen von §35 (1) RöV

Sehr geehrter Herr Ewen,
bzgl. §35 (1) habe ich folgende Frage: aus den bisherigem Antworten zu diesem und ähnlichen Themen habe ich rückgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, sofern sichergestellt ist, dass die Körperdosis von 1msV bzw. jeweils 1/10 der Organdosisgrenzwerte nicht erreicht/überschritten werden.
Aus dem Arbeitsbereich Angiographie/ Herzkatheterlabor folgende Frage: sind solche Ausnahmen bei Durchleuchtungsarbeitsplätzen wie dem HKL theoretisch möglich, wenn es um Personen geht, die sich nur gelegentlich im Kontrollbereich aufhalten (ca. einmal pro Woche, in der Regel jedoch nur für einen Zeitraum von drei oder sechs Monaten), und zwar bei der Untersuchung/Behandlung von Notfallpatienten, die ggf. während der Untersuchung intubiert, überwacht oder reanimiert werden müssen? Oder sind die anzusetzenden Werte hier so hoch, dass eine Ausnahme prinzipiell nicht in Frage kommt? Vielen Dank und viele Grüße, DGF

D. Fischer
Sehr geehrter Fragesteller, wie Sie schon ausführen, kann die zuständige Behörde nach § 35 Abs. 1 RöV im Einzelfall dann eine Ausnahme von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Vorschrift genannten Dosiswerte nicht überschritten werden. Mit dem Antrag auf eine solche Ausnahme ist unseres Erachtens der zuständigen Behörde nachvollziehbar nachzuweisen, dass die vorgegebenen Dosiswerte nicht erreicht werden können. Wenn, ist dies unserer Meinung nach über die Auswertung der Dosimeter der anderen regelmäßig in diesen Bereichen tätigenden Personen sowie über die Berücksichtigung von Einsatz- oder Dienstplänen und ggf. der Strahlenschutzanweisung möglich. An sich gehören ganz besonders Röntgeneinrichtungen für Angiographien und Herzkatheteruntersuchungen wegen der oft relativ langen Durchleuchtungszeiten zur Gruppe der „Hochdosisarbeitsplätze“, so dass sich Behörden hier schwer tun, Einschränkungen bei der Ermittlung der Körperdosis für Personal zuzulassen, das sich dort, wenn auch nur relativ selten, während der Durchleuchtung aufhält. Die Behörden werden sich fragen, welche Aufenthaltszeiten können ohne Personendosimetrie noch akzeptiert werden und wie kann man die Durchführung einer entsprechenden Ausnahmeregelung nachvollziehbar gestalten. Wir im Forum RöV möchten uns diesbezüglich zurückhalten. Unabhängig von diesen Überlegungen raten wir Ihnen, sich aber nicht mehr allzu sehr auf die RöV zu beziehen, da am 5.12.2018 die neue Strahlenschutzverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, die am 31.12.2018 in Kraft tritt und mit dem bereits veröffentlichten Strahlenschutzgesetz die RöV ablöst. Die vergleichbare Regelung finden Sie in § 64 Abs. 1 der neuen Strahlenschutzverordnung. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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