An einem Röntgendiffraktomter, zusammengestellt aus damals (1993) bauartzugelassenen Komponenten (Strahlenschutzgehäuse, Feinstrukturröhren, Strahlenschutzkabine), aber wegen Eigenzusammenstellung betrieb mit Genehmigung - R3 Vollschutzgerät entsprechend, musste jetzt der Hochspannungsgenerator K760 (Siemens) durch einen baugleichen Generator getauscht werden.
Muss ich neben der Anzeige auch den Sachverständigen kommen lassen. Ich habe früher immer dies bejaht, denn Strahler ist laut Definition (Röhrenschutzgehäuse, Röhre und Generator) und Änderungen sind anzeigepflichtig und vorher Abnahme durch Sachverständiger.
SSV will aber nur widerwillig Geld locker machen und erst bei nächster 5 Jahresprüfung (2017) das mit erledigen.
Austausch baugleicher Hochspannungsgenerator
Sehr geehrter Herr Prof. Spieß, es gibt in der sog. Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL; im Internet aufsuchbar), nach der Sachverständige ihre Prüfungen durchführen sollen, eine Anlage II mit einer Beispielsammlung für Änderungen an Röntgeneinrichtungen und deren Betrieb. Darin sind in Tab. II2 die entsprechenden Verhältnisse für nichtmedizinische Röntgengeräte zusammengestellt, unter anderem auch, wann bei welcher Änderung eine Sachverständigenprüfung erforderlich ist oder nicht. Daraus geht hervor, dass derartige Prüfungen nicht erforderlich sind, wenn Strahler- und Generatorwechsel durch baugleiche Systeme und ohne Erhöhung der Röhrenspannung ablaufen. Da es sich in Ihrem Fall um ein Genehmigungsverfahren handelt, in dem die zuständige Behörde unter Umständen spezielle Anforderungen in Form von Auflagen festlegen kann, empfiehlt es sich, die Genehmigungsbehörde zu kontaktieren. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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