Bedienerschulung an einem Vollschutzgerät

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
eine kurze Frage, muss die Bedienerschulung an einem Vollschutzgerät (Röntgenprüfanlage) von einem Strahlenschutzbeauftragten durchgeführt werden oder kann das auch ein erfahrener Bediener machen?
Die Strahlenschutzschulung wird selbstverständlich zuerst von einem SSB durchgeführt.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Alfred.Baum
Sehr geehrter Herr Baum, wir gehen bei unserer Antwort davon aus, dass es sich bei der betriebenen Röntgeneinrichtung um eine Einrichtung handelt, die in Konstruktion und Bauart einem Vollschutzgerät entspricht, aber nicht über eine entsprechende Bauartzulassung verfügt. Wir schließen dies aus Ihrer Beschreibung, dass es einen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) gibt (bei einem zugelassenem Vollschutzgerät wäre ein SSB nicht erforderlich). Die Röntgenverordnung schreibt vor, dass die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifizierte Person in die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV). Bei der ersten Inbetriebnahme ist dafür zu sorgen, dass diese Einweisung durch eine entsprechend qualifizierte Person des „Herstellers“ oder „Lieferanten“ vorgenommen wird. (§ 18 Abs. 1 Satz 2 RöV). Dies bedeutet, dass spätere Einweisungen (z.B. bei Personalwechsel) durchaus durch eine ersteingewiesene qualifizierte Person des Anlagenbetreibers erfolgen könnte (vgl. hierzu Nr. 2.1 Satz 4 der ´Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der RöV“). Die qualifizierte Person, die die Einweisungen vornimmt kann, muss aber nicht der SSB sein. Es gilt allerdings die Organisationsverantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (für seinen Entscheidungsbereich), d.h., diese müssen dafür sorgen, dass die Einweisungen auch tatsächlich erfolgen und dokumentiert werden. Vergleichbares gilt für die Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und dann mindestens einmal im Jahr nach § 36 der RöV (früher als ´Belehrung´ bezeichnet). Diese Unterweisung ist vom SSB oder einer von ihm hierfür beauftragten (qualifizierten) Person durchzuführen und zu dokumentieren (vgl. hierzu Nr. 6 der ´Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der RöV“). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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