Befundfreigabe in einem RIS duch Radiologen mit Hba verpflichtend?

Lieber Herr Prof.Ewen,
nach langer Zeit habe ich mal wieder eine IT Frage aufgrund aktueller Entwicklungen.
1. Ist das Atomgsetz massgeblich für die Regelung der Befundfreigabe in einem RIS oder kann hier ausschliesslich auf die RöV verwiesen werden? In der RöV hiess es bisher unter § 43.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Atomgesetzes kann eine Genehmigung oder allgemeine Zulassung nach dieser Verordnung auch in elektronischer Form erteilt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

Ist also der Radiologe verpflichtet, den digital erstellten Befund ausschliesslich mittels Heilberufeausweis freizugeben und hat der Befund erst dann eine rechtliche Bindung?
Sollte der Befund nicht mittels HBA freigegeben werden, muss er dann etwas ausgedruckt und unterschrieben werden?
Das würde ja bedeuten, das alle Radiologen in Deutschland, die in einem RIS einen Befund erstellen (aber nicht ausdrucken, und mittels ihres Kürzels und hinterlegten Passwortes freigeben, nicht gesetzeskonform arbeiten?
Gibt es da in der aktuellsten Fassung des Gestzes Konkretisierungen?

Beste Grüße und danke für eine Rückmeldung
Thomas Jumpertz
thomas.jumpertz
Sehr geehrter Herr Jumpertz, wir glauben, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Der § 17 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes regelt, dass Genehmigungen (Umgangs- oder Betriebsgenehmigungen) oder allgemeine Zulassungen (z.B. Bauartzulassungen) nach dem Atomgesetz oder hierauf erlassener Verordnungen (z.B. RöV und StrlSchV) in der Regel schriftlich (durch die Genehmigungsbehörde) zu erteilen sind. Abweichungen von der Schriftform hiervon können in der entsprechenden Rechtsverordnung geregelt werden. Dies ist in § 43 Abs. 3 der RöV so erfolgt. Diese mögliche Abweichung beschreibt aber nur das behördliche Verfahren zur „Betriebsgenehmigung“. Für „betriebliche“ Aufzeichnungen und sicherlich auch Befundungen und Befundungsfreigaben gilt § 43 Abs. 1 RöV mit den besonderen Anforderungen des § 28 RöV und Konkretisierung durch die Aufzeichnungsrichtline nach § 28. Unserer Meinung nach können z.B. rechtfertigende Indikationen oder Befunde in digitalen Systemen archiviert und daraus freigegeben werden. Allerdings muss sich durch einen geeigneten Identifikationsschlüssel die Person identifizieren lassen, die die rechtfertigende Indikation erstellt oder den Befund freigegeben hat. Hierzu sollten aber nachvollziehbare Kürzel oder Zugangspasswörter ausreichend sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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