Hallo, wir sind ein kleines KH und wir decken außer dem konventionellen Röntgen + CT auch noch die Endoskopie in vollem Umfang mit ab. Ab Ende Dezember werden wir nur noch 2 MTRAS (Halbtags) und eine in Vollzeit sein. Zwei Kolleginnen haben wir noch, eine MFA mit Rö-Schein und eine MTA die aber aus Krankheitsgründen keine Dienste machen darf. Wie ist das rechtlich mit den Diensten? Am WE ist immer einer 24 Std da und in der Woche ab 12/16Uhr bis nächsten Tag 12/11 Uhr. Um das Ct zu bedienen muss ja eine MTA anwesend sein und mit durchschnittlich 3x6 Diensten wird ein Monat nicht abgedeckt..kann unser Arbeitgeber uns zwingen jeden zweiten/dritten Tag solche Dienste zu machen? Oder gibt es eine Richtlinie /Gesetz wieviele Dienste gemacht werden dürfen? Die vorgeschriebene Ruhezeit halten wir ja ein. Wir sind ein kirchliches KH und es gelten die Richtlinien des AVR, dort finde ich allerdings nichts genaues.
Vielen Dank schonmal
Bereitschaftsdienste
Sehr geehrte Frau Kolbe, wenn wir Ihre Frage richtig deuten, dann handelt es sich in Ihrem Krankenhaus nicht um eine genehmigte Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV. Dies bedeutet, dass auch eine MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz bei CT-Untersuchungen technisch durchführen darf, da der fachkundige Arzt in den Diensten zwischen dem Stellen der rechtfertigenden Indikation und der verantwortlichen Erstbefundung in der Regel am Untersuchungsort sein wird und dann auch die MFA mit Kenntnissen i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 4 der RöV beaufsichtigen kann. Dieses würde die personelle Situation wahrscheinlich etwas entspannen. Sollte es sich jedoch um eine genehmigte Teleradiologie in Ihrem Haus handeln, dann käme der Einsatz einer MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz tatsächlich nicht in Betracht, da keine ständige Aufsicht gegeben wäre (s.o.). Zu den arbeitszeitlichen Regelungen, Möglichkeiten, Weisungs- und Direktionsrechten können wir vom Forum RöV weder bei kirchlichen noch freien Trägern Auskunft geben. Hier handelt es sich um spezielle Regelungen, die Ihnen ggf. die Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Arbeitsschutzamt oder Bezirksregierung) oder ein Fachanwalt für Arbeits- oder Arbeitszeitrecht beantworten kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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