Guten Tag,
immer wieder werde ich als Strahlenschutzkoordinator mit der - bisher in meiner langjährigen Praxis hypothetischen - Frage konfrontiert, ob der Arbeitgeber bei der Verhängung von Bußgeldern gegen Strahlenschutzbeauftragte diese Zahlungen übernehmen darf. Dass diese Zahlungen steuerrechtlich ggf. wie Arbeitslohn zu betrachten sein können, ist die eine Seite. Die interessantere Frage ist jedoch, ob für den Arbeitgeber eine Übernahme überhaupt zulässig ist, da RöV, StrlSchV und das neue StrlSchG durch die persönliche Verantwortung des bestellten StrlSch-Beauftragten einen gewissen ´Druck´ auf die Sorgfaltspflicht des Beauftragten ausüben wollen. §9 (2)2 des OWiG gibt mir da keine ausreichende Antwort.
Mit besten Grüßen
Manfred Jeude
Bußgelder gegen Strahlenschutzbeauftragte
Sehr geehrter Herr Jeude, die tatsächliche „Bezahlung“ eines Bußgeldes gegen den Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen (i.d.R. Arbeitgeber) ist unseres Erachtens rechtlich nicht ausgeschlossen. Diese Ansicht lassen die entsprechenden Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zu, die feststellen, dass die Bezahlung eines Bußgeldes gegen einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist. Wir gehen davon aus, dass der Bundesfinanzhof ein solches Urteil nicht gesprochen hätte, wenn die Übernahme eines Bußgeldes durch den Arbeitgeber gesetzlich unzulässig wäre. Hierbei gibt es keinen Unterschied zwischen den einzelnen Rechtsvorschriften (Strahlenschutzrecht, Lenk- und Ruhezeitenrecht, Arbeitszeitrecht oder Straßenverkehrsregelungen). Wenn Sie hierzu eine wirklich belastbare Aussage brauchen, dann empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt. Anzumerken ist aus unserer Sicht aber noch, dass Bußgelder unabhängig von der tatsächlichen Bezahlung personenbezogen sind, d.h. Eintragungen in entsprechende Register treffen immer die Person, gegen die das Bußgeld festgesetzt wurde (z.B. den Strahlenschutzbeauftragten). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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