DIN 6857-2

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, an dieser Stelle habe ich eine Verständnisfrage zur DIN 6857-2 2016:08. Aus diesem Grund finden Sie nachfolgend auch eine bereits gestellte und von Ihnen beantwortete Frage:

´ich hätte eine Frage zu der jährlichen Prüfung der Röntgenschürzen und zwar mittels Röntgenstrahlung. Wer ist zudtändig für die Prüfung? Der MPE oder auch der SSB (Strahlenschutzbeauftrager) für den medizinischen Bereich? Wenn also keinen MPE in der betroffenen Abteilung vorhanden ist, sollte der SSB der Abteilung die Prüfung durchführen oder? Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen, Fr. Markova
1. Antwort: Sehr geehrte Frau Markova, der zuständige Strahlenschutzbeauftragte (in der Röntgendiagnostik sicherlich ein/e Arzt/in) muss dafür sorgen, dass derartige Prüfungen organisatorisch reibungslos im Sinne der DIN 6857-2 (diese Norm ist kein Entwurf mehr, also entfällt das ´E´)erfolgen, aber selbst durchführen muss er/sie diese Prüfung natürlich nicht. Diese Aufgabe kann z.B. durchaus an Personen aus dem Assistenzbereich übertragen werden, die im Sinne des § 30 RöV von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person (Arzt, MPE) in die Prüfmethode eingewiesen worden sind. Irgendwelche offiziellen Strahlenschutzkurse müssen zu diesem Zweck nicht besucht werden. Denn bei der Prüfung von Schutzkleidung mittels Röntgenstrahlung wird diese ja nicht auf den Menschen angewendet sondern ´in sonstigen Fällen´ (siehe Überschrift zu § 30).´

Nun zu meiner Anliegen.
Laut §3 Abs.2 Satz 1 der MPBetreibV dürfen mit der Instandhaltung von Medizinprodukten nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und praktischen Tätigkeit über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Im MPG ist definiert, was als Medizinprodukt eingestuft wir.

Folgende Fragen dazu.
1. Aus der Definition des MPG werde ich nicht ganz schlau. Ist Röntgenschutzkleidung ein Medizinprodukt nach dem MPG?

2.Sollte die Röntgenschutzkleidung ein Medizinprodukt nach MPG sein, kann dann die Prüfung der Schutzkleidung dennoch nach Einweisung (§30 RöV) von Personen ohne Fachausbildung oder entsprechende Kurse durchgeführt werden?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
marc.biesinger
Sehr geehrter Herr Biesinger, ich kann es kurz machen: Schutzkleidung für Personal (´Persönliche Schutzausrüstung´), die also von der DIN 6857-2 betroffen ist, fällt nicht unter den Geltungsbereich des Medizinprodukterechts (anders dagegen Patientenschutzmittel). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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