Sehr geehrter Prof. Ewen,
unser Aufgabenfeld ist der Vertrieb und Service von gebrauchten mobilen C-Bögen.Bezgl ihrer Antwort an Dr. Seyfarths Anliegen
habe ich folgende Frage in Bezug auf die DIN 6868-157 :
1. Wie verhält es sich mit schon in den Verkehr gebrachten C- Bogensystemen ?
2. Was ist mit der Sachverständigenprüfung bei Ortsveränderung ?
3. Was passiert bei der 5 Jahresprüfung
Die Thematik der neuen DIN hat sowohl hinsichtlich des Verkaufes durch Händler, als auch für den Kunden ( in der Mehrzahl Praxen, aber mittlerweile auch immer mehr Kliniken ) enorme Konsequenzen.
Wir bekommen als Händler etliche Anfragen nach gebrauchten Systemen. Wenn ich die neue Norm nun richtig interpretiere ist der Gebrauchtmarkt praktisch, Stand jetzt, nicht mehr seriös zu bedienen.
Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüssen
Jörn Bartelheimer
DIN 6868-157
Sehr geehrter Herr Bartelheimer, zur Frage 1): Für mobile C-Bogengeräte, die vor dem 01 Mai 2015 erstmalig in Betrieb genommen wurden und an denen keine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 erfolgte, dürfen erforderliche Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen nach DIN V 6868-57 durchgeführt werden. Es sind die Testbilder nach dieser Norm einzuspeisen und darzustellen. Bei der Prüfung sind die Raumklassen und Tätigkeitsarten nach DIN 6868-157 zu Grunde zu legen. Anforderungen an das Bildwiedergabegerät: Kontrastverhältnis ≥ 40, Leuchtdichte ≥ 120 cd/m2. Zur Frage 2): Die zweite Frage ist leider etwas unspezifisch. Unter der Voraussetzung, dass eine Abnahmeprüfung nach DIN V 6868-57 oder DIN 6868-157 durchgeführt wurde, ist keine Sachverständigenprüfung erforderlich, wenn sich Raumklasse und Tätigkeitsart nicht geändert haben. Sonst siehe das Procedere nach Antwort zur Frage 1.
Zu Frage 3): Der Sachverständige prüft im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den aktuellen Stand der Technik ab. Wenn das mobile C-Bogengerät die Möglichkeit bietet, Testbilder nach DIN V 6868-57 einzuspeisen, wird geprüft, ob der Stand der Technik eingehalten wird. Bei mobilen C-Bogengeräten, bei denen die Einspeisung von Testbildern nicht möglich ist, erfolgt die Prüfung mittels Durchleuchtung eines Prüfkörpers. Diese Variante ist aber nur bis 30.06.2018 möglich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Zu Frage 3): Der Sachverständige prüft im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den aktuellen Stand der Technik ab. Wenn das mobile C-Bogengerät die Möglichkeit bietet, Testbilder nach DIN V 6868-57 einzuspeisen, wird geprüft, ob der Stand der Technik eingehalten wird. Bei mobilen C-Bogengeräten, bei denen die Einspeisung von Testbildern nicht möglich ist, erfolgt die Prüfung mittels Durchleuchtung eines Prüfkörpers. Diese Variante ist aber nur bis 30.06.2018 möglich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld