DIN 6868-157: AP+KP BWG C-Bögen in größeren Häuser

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

uns ist immer noch nicht klar wie die Abnahmeprüfung insbesondere Kontanzprüfungen von BWG an C-Bögen in größeren Häusern praktisch umgesetzt werden soll!
Wir haben über 30 OP-Säle und 16 C-Bögen, es kann/könnte quasi jeder C-Bogen in jedem OP-Saal zum Einsatz kommen!?
Sollen wir für jeden Saal auf dem Fußboden eine Markierung für den wahrscheinlichsten Standort festlegen, damit die gleichen Raumbedingungen für die KP gegeben sind und müssen wir mit allen C-Bögen arbeitstäglich durch ´alle´ Säle fahren und prüfen?
Mir scheint nach wie vor die ganze Geschichte bei C-Bögen nicht bis zu Ende gedacht.
Besten Dank und viele Grüße

Großes Lob an das Forum-Team!!!
kathrin.g123
Hallo Kathrin, Danke für das Lob – das freut uns! Nun zur Sache: Zunächst einmal vorab einige wichtige Punkte, die zu einer gewissen Entlastung dienen sollten. Wenn wir das richtig verstanden haben, dann geht es Ihnen doch weniger um die Durchführung der Abnahmeprüfungen, denn diese müssen ja nach § 16 Abs. 2 Satz 1 RöV vor Inbetriebnahme der jeweiligen Einrichtung vom Hersteller oder Lieferanten durchgeführt und ohne entsprechende Anlässe (siehe § 16 Abs. 2 Satz 2 RöV) nicht wiederholt werden (schon mal gar nicht vom Personal des betreffenden Hauses). Zu den Konstanzprüfungen (KP): Es geht Ihnen ja um die KP an BWG. Diese Prüfungen sind eindeutig gerätebezogen und haben nichts mit den Orten (30 OP-Säle) zu tun, in denen die 16 C-Bogengeräte zu medizinischen Zwecken betrieben werden. Im Prinzip könnten Sie alle 16 Geräte in irgendeinen OP-Saal fahren und dort an ihnen die Konstanzprüfung durchführen. Wie kann dieses KP-Programm, ökonomisch durchgeführt, aussehen? 1) C-Bogengeräte mit Testbildeinspeisung (Tab. 6 und 7 DIN 6868-157). Nur die KP „Gesamtbildqualität“ (Tab. 6) muss arbeitstäglich erfolgen (geht aber schnell), alle anderen KP nach den Tab. 6 und 7 jedoch nur halbjährlich. 2) C-Bogengeräte ohne Testbildeinspeisung. Integration der BWG-KP in die Geräte-KP nach DIN 6868-4. Diese muss nach § 16 Abs. 3 mindestens monatlich erfolgen. Diese Zeitspanne lässt sich aber mit zustimmender Akzeptanz seitens der zuständigen Ärztlichen Stelle verlängern (oft: vierteljährlich). Wir hoffen, wir konnten Ihren Verdruss ein wenig mindern. In Zweifelsfällen Rücksprache mit der für Sie zuständigen Ärztlichen Stelle suchen. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

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