DIN 6868-159 Teleradiologie - Durchführung der Abnahmeprüfung

Guten Tag Prof. Ewen,
mit der neuen Norm zur DIN 6868-159, welche auf die verschiedene Normen, z.B. QS-RL oder RöV verweist, stellt sich uns als Hersteller/Lieferant einer PACS Software, zur Befundung von Bilddaten die Frage, wer die Abnahme durchführen darf/muss?
Innerhalb unserer PACS-Software bieten wir mit einem Plugin die Möglichkeit, die Abnahme nach DIN 6868-159 durchzuführen.
Sind wir als Hersteller/Lieferant dieser Software dazu verpflichtet die Abnahme nach DIN 6868-159 selbst durchzuführen oder kann der Kunde, wenn er die Abnahme nicht durch uns durchführen lassen möchte, eine Genehmigung von seiner ärztlichen Stelle vorweisen und wäre damit befugt die Abnahme an einen externen Dienstleister abzugeben?
Mit freundlichen Grüßen, Stephanie Streit

stephanie.streit
Sehr geehrte Frau Streit, bei dem angesprochenen Plugin handelt es sich nach unserer Meinung lediglich um den Abnahmepunkt, der die Bestimmung der Übertragungszeit für die Gesamtstrecke oder auch für Teilstrecken betrifft. Wenn man sich die DIN 6868-159 aus 2017 anschaut, dann verlangen die Punkte 6 („Abnahmeprüfung“) und 9 („Prüfbericht“) eine größere Zahl weiterer Angaben. Siehe hierzu auch Anlage D („Prüfberichtsmuster zur Abnahmeprüfung“). Das alles kann man unmöglich auf den Kunden übertragen. Der Hersteller/Lieferant könnte sich selbst für die Abarbeitung einzelner Prüfpunkte eines externen Dienstleisters bedienen. Die Gesamtverantwortung bleibt aber weiterhin bei ihm. Auf diese Weise müssen ja auch die BWG beim Teleradiologen abgenommen werden, was man ja dann auf die Monitor-Lieferanten übertragen kann. Also unser Fazit: Die Abnahmeprüfung darf auch hier nur durch Hersteller/Lieferant durchgeführt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 RöV). Zum Schluss: Ärztliche Stellen sind keine Behörden und dürfen daher auch keine Genehmigungen erteilen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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