DIN6868-150

Sehr geehrte Herren,
ich habe eine Frage zur Abnahmeprüfung nach der o.g. Norm. Der Teil 150 umfasst ja seit letztem Jahr die Abnahme von Bildempfänger und Strahlenerzeuger. Muss denn jetzt, falls nur der Bildempfänger ausgetauscht wird, auch eine neue Strahlerabnahme erfolgen? Oft sind es ja unterschiedliche Hersteller für Erzeuger und Entwickler. Die ´alte´ Abnahme des Strahlers verliert ja durch einen neuen/anderen Entwickler nicht die Gültigkeit, oder?

Vielen Dank im voraus.
alexander_wolge
Sehr geehrter Herr Wolge, im Zusammenhang mit der Frage nach Abnahme- bzw. Teilabnahmeprüfungen bei Änderungen an der Röntgeneinrichtung (z.B. Strahler- oder Bildempfängertausch) schaut man am besten zunächst einmal in die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL), dort in die Anlage II (Tab. II.1). Die SV-RL können Sie hier im Forum RöV unter www.forum-roev.de einsehen, indem Sie auf der Startseite den Link ´7. Richtlinien ...´ aufsuchen. In der sich öffnenden Tabelle finden Sie ´25.08.2011 - konsolidierte Fassung der SV-RL...´. Dort in der Tab. II.1 mit den Überschriften ´Art der Änderung, Teil-/Abnahmeprüfung, Parameter der Teil ..., Sachverständigenprüfung ...´ ist alles zusammengestellt, was bei entsprechenden Änderungen an Röntgeneinrichtungen zu beachten ist, u.a. was den Strahlertausch und den Tausch von Bildempfängern betrifft (lf. Nrn. 6, 9, 12 und 13). Wenn z.B. der Bildempfänger austauscht wird, ist es nicht zwingend erforderlich, dass auch der ´alte´ Rö-Strahler wieder abnahmegeprüft werden muss. Entscheidend ist die Spalte ´Parameter der Teil...´ in der Tab. II.1! Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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