Darf Hintergrund-Oberarzt im Dienst von zuhause mit drauf schauen

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
darf der radiologische Hintergrund-Oberarzt im Dienst von zuhause auf radiologische Bilder (CT/MRT/Projektionsradiographie) ´mit drauf schauen´, wenn sich der die Fachkunde besitzende und die rechtfertigende Indikation stellende Assistenz-/Facharzt im Vordergrunddienst unsicher ist? Wenn ja, darf der Hintergrund-Oberarzt Diagnosen bei Betrachtung der Bilder auf einem nicht-zertifizierten PC/Monitor stellen?
Vielen Dank und herzliche Grüße
P. Mayer

p_mayer
Sehr geehrter Herr Mayer, bevor wir auf den „nicht-zertifizieren“ Monitor eingehen, ein paar grundsätzliche Gedanken. Wenn der Oberarzt im Hintergrunddienst eine verantwortliche Befundung durchführt, dann muss er auch gerätetechnisch alle Anforderungen der Röntgenverordnung erfüllen, d.h. neben den besonderen Anforderungen an den Monitor müssen auch die Anforderungen an die Datenleitung erfüllt werden. Dies gestaltet sich im beschriebenen Fall unseres Erachtens sehr schwierig, da es sich ja scheinbar nicht um eine geprüfte und genehmigte Teleradiologie handelt und der Strahlenschutzverantwortliche (Betreiber) in der Regel keinen Zugriff auf die technischen Leistungen der Datenleitung zur Wohnung des Oberarztes hat. Daher scheidet diese Möglichkeit nach unserer Meinung aus. Anders sieht es aus, wenn sich der fachkundige Arzt am Untersuchungsort eine Zweitmeinung einholt und diese in seine verantwortliche Befundung einfließen lässt. Das Einholen von Zweitmeinungen ist durch die RöV nicht eingeschränkt. Zum Monitor: Wir gehen mal davon aus, dass mit ´nicht-zertifiziert´ gemeint ist, dass für den Befundungsmonitor keine Abnahmeprüfung (AP) nach DIN 6868-157 vorliegt. Wir sind der Meinung, dass ein Betrachtungsmonitor, der eine AP nicht benötigt, hier nicht ausreichend ist. Denn es ist von einer ´Diagnose´ seitens des Hintergrund-Arztes die Rede. Und wenn ein Arzt eine Diagnose stellt, dann ist das nach unserer Meinung mit dem Begriff ´Befundung´ gleichzusetzen. Die Nennung des Begriffes ´Betrachtung´ in Ihrem Text ist hier sicherlich nicht im Sinne der DIN 6868-157 gemeint, sondern wohl nur als eine triviale Anmerkung, dass man zwecks Diagnose (Befundung) ein Röntgenbild ´betrachten´ muss. Ist mit ´Zertifizierung´ eine CE-Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz gemeint, dann müsste diese nach unserer Meinung vorhanden sein, weil, wie gesagt, eine Diagnose (Befundung) mit einem System vorgenommen werden soll, das als Medizinprodukt dem Medizinprodukterecht unterliegt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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