Diagnostische Referenzwerte

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
wenn die DRW auf Grund des fortgeschrittenen Alters einer Anlage nicht eingehalten werden können, ist es dann erforderlich die Anlage auszutauschen bzw. nachzurüsten? In den Erläuterungen des BfS zu den DRW wird gefordert Überschreitungen nachzugehen und Geräte und Verfahren zu überprüfen. Laut Aussage der Ärzte werden alle dosissparenden Maßnahmen ausgeschöpft. Bei der Überprüfung durch den Hersteller sind jedoch keine Mängel festgestellt worden. Auch die regelmäßigen Konstanzprüfungen waren unauffällig. Ich hoffe Sie können mir da weiterhelfen.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
thomas-mr
Sehr geehrter Herr M., der Strahlenschutzverantwortliche ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 RöV verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die diagnostischen Referenzwerte (DRW) nach § 16 Abs. 1 Satz 2 RöV bei Röntgenuntersuchungen zugrunde gelegt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte unterliegt auch dieser Pflicht im Rahmen seines Entscheidungsbereichs (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 RöV). Stellt die ärztliche Stelle im Rahmen ihrer Prüfungen fest, dass beständig ungerechtfertigte Überschreitungen der DRW vorliegen, hat sie dies nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 RöV der zuständigen Behörde mitzuteilen. An dieser Stelle kann man sicherlich diskutieren, was hier „beständig“ und was „ungerechtfertigt“ bedeutet. Wenn man davon ausgeht, dass „ungerechtfertigt“ die Fälle sind, bei denen man eine Abweichung von den DRW nach oben nicht mit den besonderen Eigenschaften der einzelnen Patienten oder Anforderungen an spezielle Untersuchungen begründen kann, dann muss man noch „beständig“ definieren. Hier gibt es sicherlich Hinweise in den Anleitungen des BfS oder in den Stellungnahmen der ärztlichen Stellen. Wenn die Behörde die entsprechende begründete Mitteilung von der ärztlichen Stelle über eine beständige ungerechtfertigte Überschreitung erhält, wird sie nach unserer Meinung entsprechend § 33 Abs.2 Nr. 2 RöV tätig werden (müssen), um die Einhaltung des § 16 Abs. 1 Satz 2 RöV zum Schutz der Patienten sicher zu stellen. Hierzu wird die Behörde in aller Regel die notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung einer Röntgeneinrichtung festlegen. Sollte eine entsprechende Ertüchtigung technisch nicht (mehr) möglich sein, kann im Einzelfall auch der Austausch der gesamten Röntgeneinrichtung erforderlich werden. Außer von den ärztlichen Stellen könnte die Behörde ggf. auch durch den behördlich bestimmten Sachverständigen fachlich informiert werden. Die Pflichten von Strahlenschutzverantwortlichen und —beauftragten auch zur Ertüchtigung ergeben sich aus Satz 1 und Satz 2 unserer Antwort. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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