Dokumentation der Schrahlenexposition

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,

in der neuen Strahlenschutzverordnung heißt es, daß eine manuelle Dokumentation der Dosiswerte auf Papier nicht mehr zulässig ist.
Da wir aber noch analog arbeiten, haben wir gar keine Möglichkeit, diese Informationen im RIS oder PACS zu speichern!
Benötigen wir jetzt eine Sondergenehmigung, um weiterarbeiten zu können? Wir können nur das Meßgerät ablesen und den Wert im Röntgenbuch dokumentieren.

Bevor ich den Strahlenschutzbeauftragten darauf anspreche, hätte ich gerne eine detailliertere Information.

Mit Freundlichen Grüßen,
Heidi Bastobbi

Heidi.Bastobbi
Sehr geehrte Fragestellerin, dass nur noch die digitale Aufzeichnung von Untersuchungsdaten nach § 85 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), zu denen auch die Angaben zur Exposition der untersuchten Person gehören, können wir in der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) nicht erkennen. In § 127 Abs. 1 der StrlSchV heißt es, dass die Daten jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist und bei elektronischer Aufzeichnung unmittelbar lesbar gemacht werden können. Diese Unterscheidung durch das Wort „und“ weist unseres Erachtens explizit darauf hin, dass es auch weiterhin analoge Aufzeichnungen geben darf. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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