Dokumentationspflicht

Sehr geehrter Herr Professor,

ich leite eine Röntgenabteilung von30 MTRAs und 2 MFAs. Nun habe bei einer ´ausserhäusigen Diskussion´ gehört, dass MFAs keine Dokumentation der Röntgenstrahlung erfassen dürfen (DFP/KV etc). Ich finde leider gar nichts darüber, ausser natürlich den gesetzlichen Vorgaben was dokumentiert werden muss- aber nicht wer darf. Können Sie mir bei dieser Frage helfen?

Mit freundlichen Grüssen
Maria Görgen
ema09
Sehr geehrte Frau Görgen, wir sehen keine Regelungen in RöV oder MTA-Gesetz, die die Dokumentation im Sinne von § 28 RöV durch eine bestimmte Berufsgruppe (hier MFA) ausschließen. Die RöV verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen (SSV) und im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs den Strahlenschutzbeauftragten (SSB), dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen angefertigt werden. Eine Festlegung, wer dies in der Praxis tun darf, ist hier nicht getroffen. Selbst wenn man hilfsweise den § 24 RöV und die §§ 9 und 10 des MTA-Gesetzes hinzuzieht, ist die Mitwirkung von MFA nur insoweit eingeschränkt, als sie nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes tätig werden dürfen. Die Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen, obliegt den o.g. verantwortlichen Personen (SSV, SSB) nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1 RöV, und zwar unabhängig davon, welche Person in der Praxis/Abteilung die Aufzeichnungen führt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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