Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
wir brauchen Ihren geschätzten Rat.
Wir arbeiten in unserer chirurgischen Praxis mit einem Schwenkbügelröntgengerät. Das Bedienpersonal verlässt während der Strahlenexposition den Kontrollbereich und befindet sich hinter einer Strahlenschutzwand.
Nun taucht regelmäßig die Frage nach der dosimetrischen Überwachung auf.
1. Ist es korrekt, dass in diesem Fall eine dosimetrische Überwachung nicht angezeigt ist und selbst eine schwangere Kollegin die Untersuchungen durchführen darf?
2. In seltenen Fällen helfen Angehörige beim Lagern und Fixieren der Patienten. Ist deren dosimetrische Überwachung notwendig?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Dosimeterpflicht
Hallo Marie, wenn Sie von einem Schwenkbügelröntgengerät sprechen, dann meinen Sie sicherlich ein Aufnahmegerät und kein Durchleuchtungsgerät. Das heißt, normalerweise ist es nicht erforderlich, dass sich jemand vom Personal während des Einschaltens der Röntgenstrahlung im Röntgenraum aufhalten muss. Ich gehe weiterhin davon aus, dass im Bereich hinter der Strahlenschutzwand kein Kontrollbereich existiert und dass diese Tatsache im Rahmen einer Sachverständigenprüfung festgestellt worden ist. Zur Frage 1: Trifft das oben Gesagte zu, dann ist eine personendosimetrische Überwachung der sich hinter der Wand aufhaltenden Personen nicht erforderlich. Es ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 RöV (Zutritt zu Überwachungsbereichen) nicht ausgeschlossen, dass auch schwangere Kolleginnen im Sinne des § 2 Nr. 7 RöV Röntgenuntersuchungen technisch durchführen dürfen (Auslösung der Röntgenaufnahme hinter der Strahlenschutzwand). Damit man dabei auf der sicheren Seite liegt, sollte man bei dem o.g. Sachverständigen nachfragen, ob hinter der Strahlenschutzwand die effektive Dosis nicht größer als 1 mSv im Kalenderjahr sein kann (was ich annehme). Zur Frage 2: Was die Ermittlung der Körperdosis bei sog. helfenden Personen betrifft, so ist diese Dosis vor allem „in seltenen Fällen“ so gering, dass sie von einem Personendosimeter (z.B. einer Filmplakette) nicht erfasst werden kann. Es ist sinnvoll, sich bei Zweifeln, wie verfahren werden soll, an die zuständige Behörde zu wenden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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