Dosimetrie Außendienstmitarbeiter

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MfG
Beate Sänger
bsaenger
Sehr geehrte Frau Sänger, wichtig für die Beantwortung der Frage ist, ob sich die betreffenden Mitarbeiter/innen im Kontrollbereich aufhalten müssen oder nicht. Ein Aufenthalt im Kontrollbereich bei chirurgisch-orthopädischen Fragestellungen liegt in der Regel dann vor, wenn (oft mit einem mobilen C-Bogengerät) durchleuchtet wird und dabei sich die besagten Personen in weniger als 4 m Entfernung vom Patienten und Röntgenstrahler aufhalten müssen. Eine Röntgenaufnahme dagegen kann ja aus einer größeren Entfernung oder hinter einer entsprechenden Abschirmung ausgelöst werden, so dass ein Aufenthalt im Kontrollbereich in der Regel nicht notwendig ist. Die Unterscheidung „Aufenthalt des Personals im Kontrollbereich ja oder nein“ ist insofern wichtig, als nach § 35 Abs. 1 Röntgenverordnung (RöV) nur bei „ja“ die Körperdosis ermittelt werden muss, was meistens mittels Personendosimetrie geschieht (§ 35 Abs. 4 RöV). Nicht vergessen, dass bei Aufenthalt im Kontrollbereich Schutzkleidung („persönliche Schutzausrüstung“) zu tragen ist (siehe § 21 Abs. 1 RöV). Diese sollte, und zwar auf Veranlassung der betreffenden Klinik, nach DIN 6857-2 regelmäßig überprüft werden. Wenn im o.g. Sinne ein Aufenthalt von Personal im Kontrollbereich nicht erforderlich sein sollte, ist auch keine Personendosimetrie notwendig. Das gilt im Übrigen auch für schwangere Mitarbeiterinnen. Ob von diesen, sozusagen auf freiwilliger Basis, auch außerhalb des Kontrollbereiches Personendosimeter getragen werden sollten, könnte (ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde) im Rahmen einer hausinternen Absprache geregelt werden. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen; Dateianhang beachten: http://www.forum-roev.de/upload/2893.pdf
Klaus Ewen

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