Dosimetrie und Fachkunden

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

an Interventionsarbeitsplätzen habe ich als Strahlenschutzbevollmächtigter das Tragen von Fingerringdosimetern und Augendosimetern vorgeschrieben. Da aber Strahlenschutzbrillen getragen werden, stellt sich jetzt die Frage inwieweit die Augendosimetrie, die Dosis an den Augen korrekt widerspiegelt? Kann man bei Erreichen der Grenzwerte den Schutzfaktor der Brille abziehen? Das wäre ja wichtig wenn Dosisgrenzwerte drohen erreicht zu werden. Zudem sieht das MPA das Tragen der Augenlinsendosimetrie sehr kritisch, ist aber von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben.
Bezüglich der Fingerringdosimeter wurde mir jetzt von Teilnehmern von Strahlenschutzkursen mitgeteilt, dass man diese nicht tragen muss, da es keine Grenzwerte gibt. Ich habe bisher den Grenzwert 150mSv pro Quadratzentimeter gefunden. Gerade Unfallchirurgen und Gefäßchirurgen würde ich ungern aus der Pflicht diese Fingerringdosimeter zu tragen entlassen . Wie sehen Sie das?
Und zuletzt wie müssen demnächst die Aktualisierungskurse absolviert werden? Fachkunden nach RöV und alter Strahlenschutzverordnung weiter getrennt oder müssen jetzt alle alles mache, was ich ziemlich schwierig finde.

Vielen Dank für Ihre Stellungnahme

G. Kindervater

Guido Kindervater
Sehr geehrter Anfragesteller, ich muss als Repräsentant des Forum RöV darauf achten, dass im Rahmen der Änderung des Strahlenschutzrechts bei kritischen Fragestellungen fachliche Auffassungen vertreten werden, deren Beantwortung durchaus in mehrere Richtungen verlaufen kann und deshalb von einzelnen Fachgremien und Institutionen in unterschiedlicher Weise ausgelegt und vertreten werden. Ein Beispiel für eine derartige Situation ist die von Ihnen angesprochene Diskrepanz in den Auffassungen zur Augenlinsendosimetrie zwischen Messstelle, zuständiger Behörde und Strahlenschutzverantwortlichem, bedingt durch die ab 01.01.2019 geltende drastische Grenzwertsenkung von 150 auf 20 mSv/a. Das Forum RöV muss sich angesichts der zurzeit zu dieser Thematik auf verschiedenen Ebenen ablaufenden Diskussion mit einer eigenen Meinung zurückhalten. Wir bitten dafür um Verständnis. Ein zweiter Diskussionspunkt Ihrerseits ist der Grenzwert für die Hände (in § 78 Abs. 2 Nr. 3 StrlSchG). Er beträgt 500 mSv/a, Wenn abzusehen ist, dass 150 mSv/a an den Händen überschritten werden könnten, hat der Strahlenschutzverantwortliche nach § 66 Abs. 3 StrlSchV dafür zu sorgen, dass die Personendosis auch an diesen Körperstellen mit einem zweiten Dosimeter gemessen wird. Ihr dritter Punkt: Die Aktualisierungskurse sind für einen bestimmten Anwendungsbereich (z.B. Röntgendiagnostik, Strahlentherapie, NUK) anerkannt. Entsprechend der vorhandenen (bescheinigten) Fachkunde im Strahlenschutz ist der „passende“ Aktualisierungskurs zu besuchen. Wir glauben nicht, dass sich diese Unterteilungen zukünftig durch das neue Strahlenschutzrecht wesentlich verändern werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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