Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in der Röntgenverordnung ist im §35 die Dosiesüberwachung von Personen geregelt, die sich aus anderen Gründen als zu ihrer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten .Bei diesen Personen soll unverzüglich die Körperdosis ermittelt werde, wenn ich das richtig interpretiere, sind z.B. Mütter oder Väter gemeint, die Ihre Kinder während des Röntgens festhalten. Dies würde bedeuten, dass diese Personen für den kurzen Aufenthalt im Kontrollbereich ein Dosimeter z.B. Stabdosimeter
tragen müssten. In der Praxis habe ich von einem solchen Vorgehen noch nicht gehört. Interpretiere ich diesen Paragraphen richtig oder gibt es Sonderreglungen?
Mit freundlichen Grüßen aus Cuxhaven
M.Becher
Dosismessung bei helfenden Personen
Sehr geehrter Herr Becher, die Forderung nach Ermittlung der Körperdosis im § 35 RöV an Personen, die sich aus anderen Gründen .... im Kontrollbereich aufhalten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 RöV) betrifft das Personal, das aus beruflichen Gründen im Kontrollbereich tätig werden muss (z.B. Ärzte, die Durchleuchtungsuntersuchungen durchführen). Bei helfenden Personen (nur ganz kurzer Aufenthalt im Kontrollbereich, Tragen von Schutzkleidung) würde ein Personendosimeter auf Grund seiner relativ geringen Empfindlichkeit die dort anfallenden sehr geringen Dosiswerte gar nicht messen können. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld