ERCP mit mobilen Rö-Geräten

Hallo, stimmt es , dass es eine Änderung bezüglich der Anwendung mobiler Rö-Anlagen bei ERCP Untersuchungen geben wird, nach welcher mobile Geräte nicht mehr zulässig sein werden?

stefan.schwarz
Sehr geehrter Herr Schwarz, wir befinden uns in einem Zeitraum zwischen altem und neuem Strahlenschutzrecht, und dementsprechend in einer unsicheren Phase, was eine Reihe von Richtlinien betrifft. Was Ihre Fragestellung angeht, so ist die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) betroffen, an deren Novellierung schon seit langem gearbeitet wird. Der neuste Bearbeitungsstand ist vom 30.05.2018, der kurzfristig in das Forum eingestellt werden wird. Dort sind die Anforderungen in der Anlage I Tabelle 5a festgelegt. Damit können auch zukünftig Interventionen mit C-Bogengeräten durchgeführt werden, es gibt hierfür aber spezielle Anforderungen. Wie kann man vorgehen? 1)www.forum-roev.de führt zur Startseite des Forums. 2) dort „7. Richtlinien / BMU Schreiben“ anklicken. 3) Unter 10.04.2017 findet man dort den Entwurf der SV-RL vom 26.01.2017. 4) In diesem RL-Entwurf „Anlage I (technische Mindestanforderungen…)“ aufsuchen, darin die Tab. E.5a und darin wiederum die Spalte 3 („Gastrointestinaltrakt“). 5) Würde man diesen Weg auch für den RL-Entwurf von 2018 nachvollziehen (was aus o.g. Gründen noch nicht möglich ist – aber bald, wie versichert wurde), dann wird erkennbar, dass die Überschrift der Spalte 3 durch „ERCP“ ergänzt worden ist. Erfüllt eine Röntgeneinrichtung (auch ein mobiles C-Bogengerät) die Anforderungen der Spalte 2, gekennzeichnet durch ein „x“ in Spalte 3, dann könnten mit dieser Einrichtung ERCPs durchgeführt werden. Bestandsschutz gilt aber nur bis zur nächsten Sachverständigenprüfung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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