Einsatz von MFA auf Mammobilen

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
Der Einsatz von MFA auf Mammobilen ist unter ´ständiger Aufsicht´ zu gestalten. Abweichend von den Regelungen für den Strahlenschutz scheint hierfür eine besondere Präsenz der Aufsicht führenden Person erforderlich. Diese Präsenz ist in diesem Fall problematisch, weil das Mammobil kein ´Haus´ ist und die mobile Röntgenreihenuntersuchung besonders organisiert ist.

Der Einsatz der MTRA und MFA setzt ein für beide Berufsgruppen identisches Fortbildungs- und Zertifizierungsverfahren nach dem Bundesmantelvertrag voraus. Die Röntgenanlage wird arbeitstäglich durch Physiker der Referenzzentren ´online´ frei gegeben Mammobile arbeiten komplett online im ´KV-Safenet´ und im Betreibernetzwerk. Die Röntgenassistentinnen erstellen im Fliessbandverfahren immer die gleichen Aufnahmen der Mamma. Darüber liegt eine Engmaschige Qualitätskontrolle . Der online Zugriff ist dem Verantwortlichen Arzt jederzeit möglich. Eine Gefahrenabwägung ergibt keinen plausiblen Grund, warum die Aufsicht unmittelbar im Mammobil eine persönliche Präsenz der Verantwortlichen Person nur für den Einatz der MFA erfordert

Hintergrund ist der eklatante fachkräftemangel, der dort, wo Mammobile eingesetzt werden, am größten ist. Der Verzicht auf den Einsatz von MFA´s stellt die Betreiber vor fast unlösbare Probleme. Praktisch ist es so, dass MTRA für den eintönigen Fliessbandbetrieb überqualifiziert sind und schwer zu rekrutieren sind - wenn überhaupt verfügbar. Eine auf diese Situation zugeschnittene zeitgemäße Regelung ist erforderlich. Hierbei scheint die Gefahrenabwägung entscheidend.

Der Einsatz von Mammobilen auf dem Land ist außerordentlich segensreich und hat sowohl den Versorgungsgrad als auch die Versorgungsqualität drastisch verbessert.

Mit freundlichem Gruß

Dr. R. Weidner
Weidner
Sehr geehrter Herr Dr. Weidner, wir sehen Ihren Beitrag weniger als Frage an das Forum RöV sondern mehr als Plädoyer für den Einsatz von ausgebildeten MFA auf Mammomobilen. Ohne das Für und Wider weiter zu kommentieren, verweisen wir an dieser Stelle nur auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 4a Ziffer 4.a) der Röntgenverordnung. Das bedeutet, dass die zuständige Genehmigungsbehörde zurzeit eine Genehmigung gar nicht erteilen kann, wenn diese Voraussetzung (ständige Aufsicht durch einen im Strahlenschutz entsprechend fachkundigen Arzt bei technischer Durchführung durch eine MFA mit Kenntnissen im Strahlenschutz) nicht nachgewiesen wird. Da es sich um eine Genehmigungsvoraussetzung handelt, gibt es auch keine Kompensationsmöglichkeit durch eine Ausnahmeregelung oder Ähnliches. Auch für einen späteren Wegfall dieser Genehmigungsvoraussetzungen gibt es rechtliche Randbedingungen. In § 17 Abs. 3 des Atomgesetzes heißt es: „Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird.“ Eine Veränderung in Ihrem Sinne ist unseres Erachtens nur möglich, wenn die Regelungen der Röntgenverordnung verändert werden. Die Initiative hierzu müsste z.B. von Fachgesellschaften oder ähnlichen Organisationen mit dem Bundesumweltministerium abgesprochen werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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