Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV findet sich in der Fußnote 1 der Anlage 1 ´Geräteeinweisung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV´ der Satz: Die durch den Hersteller/Lieferant eingewiesenen Personen sind zur Einweisung im laufenden Betrieb berechtigt.
Frage: Sind die so eingewiesenen Personen auch zur Einweisung in baugleiche Röntgeneinrichtungen im laufenden Betrieb berechtigt?
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
Einweisung durch ´ersteingewiesene´ Personen
Sehr geehrter Herr Mertens, die Grundsätze der Einweisungen des Personals in den Betrieb einer Röntgeneinrichtung sind im § 18 Abs. 1 Nr. 1 RöV festgelegt. In der Folge ist dann noch geregelt, dass die Einweisung bei der ersten Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung durch eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten erfolgen muss. Die laufende Nummer 2.1 der ´Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten nach den §§ 18, 27, 28 und 36 der Röntgenverordnung und Bekanntmachung zum Röntgenpass - Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV -´ konkretisiert dann, wer nach der erfolgten ersten Einweisung bei der Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung Folgeeinweisungen (z.B. beim Hinzukommen von Bedienpersonal)durchführen darf. Die Durchführung von Folgeeinweisungen darf nach der besagten Richtlinie nur durch ersteingewiesene Personen erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass bestimmtes Fachwissen bei Folgeeinweisungen verloren geht. Diese Regelungen verdeutlichen, dass eine Einweisung immer nur für eine bestimmte Röntgeneinrichtung erfolgt. Wenn nun Einweisungen im laufenden Betrieb (Folgeeinweisungen) bei baugleichen Röntgeneinrichtungen durch ersteingewiesene Personen erfolgen sollen, dann muss der Strahlenschutzverantwortliche/Strahlenschutzbeauftragte nach unserer Meinung sicherstellen, dass es sich tatsächlich um eine ´identische´ Einrichtung handelt. Dies betrifft nicht nur die Hardware der Röntgeneinrichtung sondern auch die Software, Zusatzeinrichtungen und Ähnliches. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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