Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
nach § 18 Abs. 1 RöV ist die Einweisung in die Bedienung von Röntgenanlagen durch eine entsprechend qualifizierte Person vorzunehmen. Es ist ebenso dafür zu sorgen, dass die Ersteinweisung durch den Hersteller erfolgt. In der „Richtlinie zu Arbeitsanweisungen und Aufzeichnungspflichten“ heißt es unter Punkt 2.1: „ … im weiteren Betrieb können die ersteingewiesenen Personen die Einweisung durchführen.“
Die Ersteinweisung erfolgt durch den Hersteller, die folgenden Einweisungen durch die Ersteingewiesenen. Das ist soweit klar. Sollten diese jedoch z. B. durch Verrentung oder Kündigung nicht mehr im Hause sein, kann die Einweisung auch von einer MTRA oder einem Arzt erfolgen der sich in der Bedienung entsprechend auskennt oder muß in einem solchen Fall der Hersteller geholt werden?
Zur Bedienung hätte ich noch eine weitere Frage:
Personen, die einfache Röntgenanlagen auf Anordnung des Arztes bedienen, benötigen einen Kenntniskurs (Fachkunde-RL, Punkt 10). Müssen sie ebenso in die Anlage, z.B. C-Bogen, entsprechend eingewiesen werden, auch wenn sie nur auf Anweisung „auf den Knopf drücken“?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage. Mit freundlichen Grüßen Thomas M.
Einweisung in Anlagen
Sehr geehrter Herr Thomas M., wie Sie richtig ausführen, verlangt die RöV in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, dass „die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen anhand einer deutschsprachigen Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifizierte Person in die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden und über die Einweisung unverzüglich Aufzeichnungen angefertigt werden“. In Satz 2 wird konkretisiert, „dass die Einweisung nach Satz 1 Nr. 1 bei der ersten Inbetriebnahme durch eine entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten vorgenommen wird“. Zu Folgeeinweisungen trifft die RöV keine Regelungen. Die obersten Bundes- und Landesbehörden haben in einer Richtlinie (Richtlinie Aufzeichnungen nach RöV; s. Internet) vereinbart, dass Folgeeinweisungen durch „ersteingewiesene“ Personen erfolgen können. Dies macht unseres Erachtens für sogenannte Regeleinweisungen auch viel Sinn, da hierdurch Wissensverluste und Umdeutungen durch die reine Weitergabe von Einweisungen verhindert werden können. Allerdings gehen wir davon aus, dass der Verordnungsgeber in bestimmten Fällen auch andere qualifizierte Personen zur Einweisung zulassen wollte. Ansonsten hätte er die Festlegung, dass Folgeeinweisungen nur durch Personen des Herstellers/Lieferanten oder durch ersteingewiesene Personen erfolgen dürfen, sicherlich in der RöV getroffen. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Aufzeichnungsrichtlinie, dass nur ersteingewiesene Personen Folgeeinweisungen durchführen sollen, dürfte unserer Meinung nach in begründeten Fällen möglich sein (z.B. in den von Ihnen beschrieben Fällen). Allerdings meinen wir, dass die Begründung für die Abweichung von der Regel in die Aufzeichnungen aufgenommen und im Einzelfall ggf. auch die zuständige Behörde informiert werden sollte. Zu Ihrer zweiten Frage vertreten wir die Ansicht, dass auch Personen, die auf direkte Anordnung eines fachkundigen Arztes Röntgeneinrichtungen bedienen (vgl. Nr. 6.3 i.V.m. Anlage 10 der Fachkunderichtlinie RöV in der Fassung von 2012), eingewiesen sein müssen. Eine Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV findet auch hier statt. Allerdings kann man nach unserer Auffassung den Umfang der Einweisung an die vorgesehene Tätigkeit anpassen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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