Ergänzende Prüfungen (Dental-DVT, Mammographie)

Lieber Klaus,
den Danksagungen der 3000er möchte ich mich an dieser Stelle anschließen. Ich habe aber auch gleich die nächste Frage an dich. Demnächst laufen ja die Übergangsfristen zu den „Ergänzenden Prüfungen“ für Dental-DVT und Mammographie ab. Wir sind uns nicht ganz einig, welche Mangelkategorie die Sachverständigen ansetzen müssen, wenn die ergänzende Prüfung fehlt. Ich sehe die ergänzende Prüfung von Charakter wie eine „Teilabnahmeprüfung“. Nach [01H03e] und [12H02e] wäre hier ein Mangel der Kategorie 1 anzusetzen. In unserer internen Diskussion wurde auch argumentiert, dass in solchen Fällen ja eine Abnahmeprüfung vorliegt, diese jedoch unvollständig ist und somit als Mangel der Kategorie 2 gewertet werden kann. Wie siehst Du das? Es wäre schön, wenn die Mangelkategorie bundesweit einheitlich vergeben wird. Evtl. kannst Du zu dem Thema ein paar Worte beim Erfahrungsaustausch im Dezember sagen.
Liebe Grüße aus Stuttgart, Kai Gottwals
Gottwals
Lieber Kai, mit den Übergangsfristen meinst du ja bestimmt in der QS-RL die Abschnitte 4.2 (digitale Mammo) und 4.3 (DVT). Wir, heißt Leiter AK RöV und meine Person, sind der Meinung, dass man Kategorie 1 nehmen sollte. Begründung: Im einleitenden Text der noch geltenden SV-RL sind unter Abschnitt „Prüfbericht“ die Mängelklassen definiert. Und Mängel der Kategorie 1 erfordern Maßnahmen, zu deren Kontrolle eine erneute Sachverständigenprüfung (vor Ort) erforderlich ist. Wir denken, dass dies auch für eine SV-Kontrolle im Zusammenhang mit der Einhaltung der o.g. „Ergänzenden Prüfungen“ notwendig sein müsste. Beim Erfahrungsaustausch im Dezember können wir das Thema ansprechen. Viele Grüße Klaus (Ewen)
Klaus Ewen

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