Erlaubnis und Genehmigung

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ein Röntgengerät, das einerseits der Diagnostik dient und andererseits zur Mammographievorsorge genutzt wird, benötigt neben der Erlaubnis auch eine Genehmigung mit 5-jähriger Befristung.
Kann man das Gerät nur mit der Genehmigung gestatten und die Erlaubnis ist dann eingeschlossen? Oder bedarf zweier Rechtsakte?
vielen Dank
Knobloch

thomas.knobloch
Sehr geehrter Herr Knobloch, eine Genehmigung nach § 3 RöV kann nach unserer Meinung durchaus unterschiedliche Anwendungs- oder Untersuchungsverfahren mit Röntgenstrahlung am Menschen beinhalten (hier z.B. freiwillige Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung und heilkundliche Mammographieuntersuchungen). Allerdings macht es nach unserer Meinung keinen Sinn, diese beiden Anwendungsarten in einer Betriebsgenehmigung zusammenzufassen, da nach Vorgabe des § 3 Abs. 4a, letzter Satz i.V. mit § 17 Abs. 1 AtG dann die gesamte Genehmigung auf 5 Jahre zu befristen ist. Sinnvoll ist es nach unserer Meinung, die Unterlagen zur Genehmigung/Anzeige nur einmal anzufordern und diese als Grundlage für den genehmigten Betrieb (freiwillige Röntgenreihenuntersuchung) und den angezeigten Betrieb (heilkundliche Untersuchungen) zu nutzen. Damit werden sowohl der Antragsteller als auch die Behörden entlastet. Dieses Vorgehen entspricht auch den Festlegungen im neuen Strahlenschutzrecht, das im Unterschied zur RöV für heilkundliche Untersuchen kein Genehmigungsverfahren mehr vorsieht. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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