Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, laut §35 RöV gilt: ´Ist beim Aufenthalt von Personen im Kontrollbereich sichergestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder höhere Organdosen als ein Zehntel der Organdosisgrenzwerte des § 31a Abs. 2 nicht erreicht werden können, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen.´
Nun ist es meistens so, dass PJler und Krankenpflegeschüler/innen nur während eines kleinen Zeitraums innnerhalb eines Jahres sich im Kontrollbereich aufhalten und man aufgrund dieser kurzen Aufenthaltszeit davon ausgeht, dass der o.g. Fall eintrifft. Somit erhalten sie in der Regel kein Dosimeter. Kann ein SSB bei der Behörde eine allgemeine Ausnahme der Personendosimetrie für diese Personengruppen bei der Behörde erhalten? Oder müsste er dies individuell für jeden Mitarbeiter bei der Behörde angeben? Wie kann ein SSB überhaupt nachweisen, dass die effektive Dosis von 1 mSv/ a und die entsprechenden Organsdosen nicht überschritten werden? Er müsste ja von vorneherein die Aufenthaltsdauer, die Dosisleistung, DL-Zeit und den Abstand kennen und die Studenten und Auszubildenden müssten sich daran halten. Mit freundlichen Grüßen, Irene Vent
Ermittlung der Körperdosis bei PJlern und Schülern
Sehr geehrte Frau Vent, nach unserer Meinung kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Ausnahme nach Paragraph 35 Abs. 1 RöV durchaus für eine genau definierte Personengruppe erteilen. Das Problem ist aber tatsächlich die Frage, wie der Strahlenschutzverantwortliche als Antragsteller schon im Antragsverfahren ggf. mit Hilfe des Strahlenschutzbeauftragten sicherstellen will, dass die in Paragraph 35 Abs. 1 RöV beschriebenen Dosiswerte nicht überschritten werden. Es müssten gegenüber der zuständigen Behörde alle einzuhaltenden Randbedingungen (Dosisabschätzung für Untersuchungsverfahren, unter Berücksichtigung von Aufenthaltszeiten und Aufenthaltsbereichen), die interne Kontrolle zur Einhaltung dieser Regelung sowie die entsprechende Dokumentation beschrieben werden. Außerdem müsste der Antragsteller nach unserer Meinung beschreiben, wie er sicherstellen kann, dass die genannten Personen im Kalenderjahr nicht außerhalb seines Aufsichts-/Verfügungsbereichs tätig werden. Dieses mag bei Krankenpflegeschülerinnen/-schülern ggf. noch möglich sein, bei PJ´lern eher nicht, da diese im praktischen Jahr bei mehreren Strahlenschutzverantwortlichen tätig werden könnten. Für uns stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Nutzung dieser Ausnahme für einen SSV wirklich sinnvoll ist. Sollte es zu einer Erkrankung bei einer dieser Personen kommen und als Grund hierfür eine Exposition mit Röntgenstrahlung in Betracht gezogen werden, so wird es für den SSV u.U. schwierig, ohne vorliegende Messwerte den Nachweis zu führen, dass er hierfür keine Verantwortung trägt. Unser Rat: Im Zweifelsfall bei derartigen Expositionsszenarien die Personendosis durch Messung ermitteln. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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