Ersatzdosis/Berufslebensdosis

Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen;
bei einer Mitarbeiterin wurde nach Radiojodtherapie auf der Plakette im ersten Folgemonat 2,7 , im nächsten 0,3 mSv registriert.
Jetzt bietet die Überwachungsbehörde an:
´Sie können beim LAGetSi die Festlegung einer Ersatzdosis (0,0 mSv) für den Überwachungsmonat 10/2014 beantragen (schriftlich und formlos, gern auch per Mail). Die 2,7 mSv erhöhen ja sonst nur unnötig die Berufslebensdosis. Mit dem Antrag bitte nochmal kurz darlegen, dass die mit dem Dosimeter ermittelte Dosis nicht aus der beruflichen Tätigkeit der Frau ...., sondern aus der Radiojodtherapie im Monat Oktober stammt. Die Ersatzdosis wird durch uns festgelegt und in einem gebührenpflichtigen (ca. 50,-) Feststellungsbescheid bescheinigt.´
dies befremdet mich,
msG
Weber, StrSchB
m.weber
Sehr geehrter Herr Weber, die zuständige Behörde kann nach § 41 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (in der RöV wäre es der § 35 Abs. 8) bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung der Personendosis eine Ersatzdosis festlegen. Diese Regelung dient dem Schutz der Beschäftigten in zweierlei Hinsicht: 1) Bei unterbliebenen Messungen oder bei Messergebnissen mit offensichtlich zu geringen Dosisanzeigen sowie beim Abhandenkommen von Dosimetern kann für die exponierte Person eine Ersatzdosis festgelegt werden, mit der die Überwachung in Bezug auf den Dosisgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten sichergestellt wird. D.h. man erreicht mit dieser Möglichkeit, dass eine tatsächlich aufgetretene Dosis nicht einfach unberücksichtigt bleibt und dadurch der Jahresgrenzwert unbemerkt überschritten werden könnte. 2) Diese Regelung hilft aber auch dann, wenn eine Dosis ermittelt wird, die eine dosimetrisch überwachte Person tatsächlich nicht erhalten haben kann, z.B. wenn das Dosimeter am Kittel befestigt ist und dieser in einem Bestrahlung-, Applikations- oder Messraum verbleibt. Würde man die dann die von dem Dosimeter angezeigte Personendosis als tatsächliche Körperdosis annehmen, dann wäre der Grenzwert für das gesamte Kalenderjahr vielleicht schon erreicht oder gar überschritten und die betroffene strahlenexponierte Person dürfte nicht mehr oder nur noch mit Einschränkungen tätig werden. Unabhängig vom Grund für die Festlegung einer Ersatzdosis ist dieser behördliche Akt mit einem größeren Zeitaufwand für die zuständige Behörde verbunden. In vielen Bundesländern gibt es die Regelung, dass der entsprechende Aufwand durch die Festlegung einer Gebühr abgegolten werden soll. In der Regel wird die Behörde auf Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen oder seines Beauftragten tätig. Sie kann aber durchaus auch von „Amtswegen“ , d.h. ohne einen von außen kommenden Antrag, eine Ersatzdosis festlegen. Aus meinen persönlichen Erfahrungen kann ich Ihnen versichern, dass die beim LAGetSi erhobenen Gebühren von etwa € 50,- moderat sind. Betrachtet man den tatsächlich Aufwand für eine solche Festlegung oder schaut man in die Gebührenordnungen anderer Bundesländer, so erkennt man, dass die Gebühren durchaus auch höher sein könnten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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