Sehr geehrter Herr Prof. Ewen!
Röntgenverordnung:
Für ein ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer
Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis
zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes
gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau.
Neues Mutterschutzgesetz 2018:
§ 11 Satz 3
Tätigkeitsverbot bei ionisierender Stahlung
Welches Gesetz/ Verornung hat hier Priorität?
Freundliche Grüße
H. Thraen
Exposition Personal Schwangerschaft
Sehr geehrte/r Frau/Herr Dr. Thraen, wir hier im Forum RöV gehen davon aus, dass die Spezialgesetzgebung des Strahlenschutzrechts anzuwenden ist. Aber aufgrund der Aktualität des Mutterschutzgesetzes (2018!) möchten wir jedoch empfehlen, mit der zuständigen Aufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen. Denn diese hat sozusagen das „letzte Wort“. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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