Fachkunde

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
im Rahmen einer Kontrolle durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wurde bei uns die Vorlage der Fachkunden für die am Wochenende diensttuenden und die RI für CT-Untersuchungen stellenden Ärzte/Ärztinnen verlangt. Zwei der Kollegen hatten zu dem Zeitpunkt zwar die notwendigen Zeiten die FK absolviert, aber diese ( wir bündeln das aus Kostengründen so, dass möglichst die komplette rad. Fachkunde beantragt wird ) noch nicht bei der zuständigen Ärztekammer beantragt. Daher die Frage: Reicht der Nachweis der absolvierten Zeiten aus oder muss zwingend auch das von der ÄK ausgestellte KK-Zeugnis vorliegen, damit die Kollegen am Dienst teilnehmen dürfen?

Mit freundlichen Grüßen

K.Rauber
klaus.rauber
Sehr geehrter Herr Prof. Rauber, in dem von Ihnen angesprochenen Punkt ist § 18a Abs. 1 RöV (ebenso wie § 30 Abs. 1 der StrlSchV) eindeutig. Die Fachkunde ist erst dann vorhanden, wenn sie von der zuständigen Stelle (in der Regel Ärztekammer) bescheinigt wurde. Dies ist unserer Meinung nach auch nachvollziehbar, da zur Fachkunde neben der praktischen Erfahrung (Sachkundezeiten) auch die entsprechenden Ausbildungen und die Strahlenschutzkurse gehören und die zuständige Stelle vor der Ausstellung der Bescheinigung prüfen muss, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis der „Sachkundezeiten“ allein reicht nicht aus. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

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