Fachkunde Medizin nach RöV

Sehr geehrter Herr Prof. Even,
folgendes Problem würde ich gern bewertet haben:
ein nicht EU ausländischer Arzt arbeitet in als chirurgischer Assistent in der Klinik, mit Berufserlaubnis nach §10 der Bundesärzteordnung. Zur Wahrnehmng der üblichen Tätigkeiten gehört auch die Anwendung von Röntgenstrahlen. Zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz wurde der Kenntniskurs, der Grundkurs und der Spezialkurs erfolgreich besucht. Die Sachkundezeit wurde erfüllt und mit einem Zeugnis des fachkundigen Weiterbildungsermächtigten belegt. Die erforderlichen Unterlagen wurden bei der Ärztekammer eingereicht. Die Unterlagen wurden zurückgeschickt mit dem Hinweis: ohne Approbation, nur mit Berufserlaubnis nach §10 kann keine Fachkunde im Strahlenschutz erteilt werden.
Gibt es hier aktuell eine einheitliche Regelung in den verschiedenen Bundesländern? Bisher kamen Weitebildungsassistenten aus anderen Bundesländern mit der Fachkunde im Strahlenschutz (z.B. einfache intraoperative Anwendung) ohne dass sie die Approbation hatten.
Mit freundlichem Gruß
Wilfried Schröter
WSchroeter
Sehr geehrter Herr Schröter, wir hier im Team des Forum RöV können uns nur vorstellen, dass es sich um ein Missverständnis bei der zuständigen Ärztekammer handelt. Die Grundlage zum Erwerb, d.h. zur Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV, ist genauso wie Sie es beschrieben haben (unabhängig von Staatsbürgerschaft des Arztes, der die Fachkundebescheinigung beantragt). Geeignete Ausbildung bedeutet, dass für den Arzt die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegt (nachzulesen ist dies in § 3 Abs. 3 Nr. 1 der RöV und in Nr. 2 „Begriffsbestimmungen“ der Fachkunderichtline Medizin in der Fassung vom 26.6.2012). Weiter sind die erfolgreichen Teilnahmen an den von Ihnen beschriebenen Kursen sowie die entsprechende praktische Erfahrung (Sachkunde) nachzuweisen. Unserer Rat: Sprechen Sie unter Hinweis auf die RöV und die Fachkunderichtlinie noch einmal mit der zuständigen Ärztekammer. Sollte dies nicht zum Ziel führen, nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Landesbehörde (Strahlenschutzbehörde oder Ministerium) auf und besprechen Sie die Angelegenheit mit den dort zuständigen Fachleuten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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