Fachkunde zur Ausübung der Teleradiologie

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

in Ihrem Forum wird in Frage 2119 vom 20.12.2013, von ´Vollradiologen´ bzw. ´Arzt, der für das Gesamtgebiet die Fachkunde besitzt´ gesprochen. Mir ist jedoch unklar, welche Fachkunden im Strahlenschutz hier explizit zu erwerben sind, damit die o.g. Begrifflichkeiten erfüllt sind. In § 24 RöV wird hierzu angegeben: ´... die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen´.
Ich habe die Fachkunden Rö3.1, Rö3.2, Rö3.3 und Rö5.1 in Verbindung mit den vorgenannten Fachkunden. Ich besitze damit alle Fachkunden, die für die Diagnostik am CT notwendig sind. Besitze ich damit die Fachkunde für das Gesamtgebiet Röntgenuntersuchungen am CT?
Kann ich damit Teleradiologe für unser CT am Klinikum werden?
Falls die o.g. Fachkunden nicht ausreichen, um als ´Vollradiologe´ zu gelten, welche Fachkunde (z.B. Rö1 [Gesamtgebereich Röntgendiagnostik einschl. CT, -ohne Rö3.6])ist für die Teleradiologie zu erwerben? Welche Teil-Fachkunden muss ich noch erwerben (Rö5.2, Rö3.5, Rö3.6, Rö9, Rö10 ...?????)?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
Jens Müller
J.Müller@RHZ
Sehr geehrter Fragesteller, nach Ihren Beschreibungen besitzen Sie die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV für „das Gesamtgebiet“ Computertomographie (Fachkundegruppe Rö5.1) und für die Bereiche der konventionellen Röntgendiagnostik Skelett (Rö3.1), Thorax (Rö3.2) und Abdomen (Rö3.3). Sie dürfen demnach in diesen Bereichen im Normal- oder Regelbetrieb alle notwendigen Rechtfertigungen (rechtfertigende Indikation, Dokumentation) und Befundungen ausführen sowie das technisch durchführende „Assistenzpersonal“ beaufsichtigen. Für die Tätigkeit des Teleradiologen reichen diese Fachkunden allein noch nicht aus. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV ist hierfür die Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (Rö1 der Tabelle 4.2.1 der Fachkunderichtlinie Medizin) durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (i.d.R. Ärztekammer) nachzuweisen. Alternativ können natürlich auch die Fachkunden für alle Teilgebiete der Tabelle 4.2.1 der Fachkunderichtlinie Medizin durch Einzelbescheinigungen der zuständigen Stelle nachgewiesen werden. Nicht nachgewiesen werden muss die Fachkunde Rö3.6 (Gefäßsystem des Herzens), da sie auch nicht zum Gesamtgebiet Rö3.1 gehört. Da aber bestimmte Teilgebietsfachkunden schon durch andere Fachkunden abgedeckt sind (z.B. ist Rö5.2 eine Teilmenge von Rö5.1) empfehlen wir Ihnen dringend, bei der für Sie zuständigen Ärztekammer nachzufragen, welche Teilgebietsfachkunden explizit nachgewiesen und bescheinigt werden müssen, um dieselbe Qualifikation wie mit Rö3.1 nachweisen zu können. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrer zuständigen Strahlenschutzbehörde zu erkundigen, ob sich mit dem Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts zum 1. Januar 2019 ggf. auch Änderungen bei den Anforderungen an den Teleradiologen ergeben werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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