Formatautomatik nach SV-RL

Sehr geehrter Prof. Ewen,

im Rahmen meiner Studienarbeit beschäftige ich mich zurzeit mit Abnahme- und Konstanzprüfungen an röntgendiagnostischen Einrichtungen nach § 16 RöV.
Ein elementarer Bestandteil meiner Arbeit zum Unterthema ´Wann ist welche QS-Prüfung notwendig´ ist die SV-RL Tabelle II 1. In Zeile 4 ist davon die Rede, dass beim Austausch einer Tiefenblende nur mit ´Formatautomatik´ immer eine Teilabnahme notwendig ist.
Meine Recherche in DIN-Normen und auch die Befragung eines Sachverständigen kamen bislang zu keinem richtigen Ergebnis: Wie ist die ´Formatautomatik´ im Sinne der SV-RL definiert?
1) Gilt die oben genannte Einschränkung nur für die Formatautomatik im herkömmlichen Sinne, also die automatische Einblendung auf eine bestimmte Kassettengröße oder
2) schließt ´Formatautomatik´ alle Tiefenblenden mit motorisch-automatischer Einblendung in modernen, digitalen Röntgenanlagen mit ein?

Herzlichen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
J. Hauschildt
jeykey
Sehr geehrte/r Frau/Herr Hauschildt, eine Teilabnahmeprüfung ist bei den motorisch gesteuerten Blenden erforderlich, bei denen die Anwahl bestimmter vorgegebener Formate automatisch (z.B. durch Abtastung von Kassettenformaten oder durch Einblendung auf das maximale Bildempfängerformat) oder z.B. durch tastengesteuerte Vorgabe (z.B. Anwahl von Zoom-Formaten bei Durchleuchtung) erfolgt. Für rein motorisch betriebene Blenden ohne automatische Begrenzungen gilt die Fußnote 1 in der lf. Nr. 4 der Tabelle II 1 der Anlage II der SV-
RL. Die Betätigung erfolgt nicht mehr - wie früher - über Drehknöpfe sondern über Tasten. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld