Sehr geehrter Herr Prof. Ewen, in Ihrer Antwort zur Frage 2915 haben Sie geschrieben, dass bei möglicher Überschreitung von 1/10 des betreffenden Grenzwertes eine Teilkörperdosimetrie zwingend erforderlich ist, hier demnach bei 15 mSv/a.
In der (noch) aktuellen Röntgenverordnung habe ich Ihre Angaben leider noch nicht wiederfinden können. Per Suche werde ich auf §35 Abs. 5 verwiesen: ...Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die Organdosis ... der Augenlinse größer ist als 45 mSv, so ist die Personendosis durch weitere Dosimeter auch an diesen Körperteilen festzustellen. Auf welche Angaben müssen wir uns bis zum neuen Strahlenschutzgesetz beziehen?
Es bleibt spannend, was in der Verordnungsermächtigung für die Strahlenschutzbereiche als Dosiswerte definiert werden...
Freundliche Grüße
Michael Scheibner
Frage 2915 - Augenlinsendosis
Sehr geehrter Herr Scheibner, man hat Sie zu Recht auf den § 35 Abs. 5 RöV verwiesen: Ein zusätzliches Dosimeter im Bereich der Augenlinse ist nach der noch geltenden RöV dann zu tragen, wenn die Organdosis der Augenlinse größer ist als 45 mSv im Kalenderjahr. Sorry, wir haben bei der damaligen Beantwortung Ihrer Frage den etwas komplex formulierten § 35 zu konservativ ausgelegt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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