Frage:3036 BETREFF: Exposition Personal Schwangerschaft

Hallo,
Leider habe ich erst jetzt diese interessante Frage gesehen. Dazu die zuständige Behörde zu fragen ist sicherlich ein guter Rat.
Ich sehe den genannten Punkt im neuen Mutterschutzgesetz allerdings nicht als ein generelles Verbot an. Dort steht:

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen,
2. .......

jetzt ist die Frage was ist eine „unverantwortliche Gefährdung“.
Die Frage beantwortet m.E. die Röntgenverordnung mit der 1 mSv Uterusdosis.

Grüße aus Fulda, Bernd Hering
bhering.raz
Sehr geehrter Herr Hering, auch wir sind weiterhin der Meinung, dass RöV und StrlSchV sowie in Zukunft das Strahlenschutzgesetz definieren, ab welcher Dosis ionisierende Strahlung bei ihrer beruflicher Anwendung seitens einer schwangeren Frau eine unverantwortbare Gefährung für das ungeborene Kind darstellt. Das neue Mutterschutzgesetz verweist genau darauf hin. Nicht zu vernachlässigen sind aber auch die Pflichten des Arbeitgebers, eine besondere Gefährdungsbeurteilung für diese Fälle zu erstellen. Außerdem sollte aus unserer Sicht auch bei einer Dosis unterhalb des Grenzwertes des Strahlenschutzrechts (´1 mSv´) der Wunsch der werdenden Mutter auf eine Tätigkeit außerhalb einer beruflich möglichen Einwirkung ionisierender Strahlung ausreichend Berücksichtigung finden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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