Fragen bezüglich der Umsetzung der DIN6868-157/QS-RL

Sehr geehrter Prof. Dr. Ewen

Am 18. Erfahrungsaustausch in Essen habe ich Dr. Westhof angesprochen bezüglich einiger Fragen, bei denen unsere zuständigen Ärztekammern an ihn verwiesen haben. Da ich die Antworten gerne auch schriftlich hätte, um eine zumindest auf dem (digitalen) Papier vorhandene Sicherheit zu bekommen, verwies er darauf, dass ich die Fragen am Besten hier erneut stelle, damit die Antworten im Forum RöV stehen. Doch genug der Einleitung, kommen wir zu den Fragen:

1. Bei Monitoren, die fest zu einem Röntgengerät gehören, sind diese ebenfalls zu prüfen. Da diese aber zum Röntgengerät gehören, welches eventuell als Neugerät noch monatlich zu prüfen ist, stellt sich uns als Konstanzprüfer die Frage, ob die Monitorkonstanzprüfung zur Gerätekonstanzprüfung gehört (monatliche oder quartalsmäßige KP), oder ob die Monitore unabhängig vom Röntgensystem behandelt werden (Prüfintervall gem. DIN6868-157 halbjährlich)?

2. Wenn keine Testbilder gem. DIN6868-157 vorhanden sind und auch nicht aufzuspielen sind, ist es lt. Rundschreiben der Länder noch bis 2025 statthaft, Abnahme- und Konstanzprüfung gem. DIN V 6868-57 bzw. QS-RL durchzuführen. In der DIN steht nun aber auch, dass man (so keine Testbilder aufspielbar sind) eine AP und KP mittels eines Durchleuchtungsbilds eines Prüfkörpers (Beispielsweise ET-R1) durchführen kann (In meinen Augen eine Ausnahmeregelung zur Ausnahmeregelung). Ist dies im Sinne der QS-RL bzw. der Ausnahmeregelung?

3. Als Konstanzprüfer ist es möglich, sich ggf. bei älteren C-Bögen zu helfen, um Bilder nach DIN V 6868-57 auf den Monitor zu bekommen (BWG an Laptop anschließen, die unter Frage 2 beschriebene Ausnahmeregelung...). Jedoch ist es für den Anwender, der die tägliche KP durchführen muss mit erheblichen Aufwand verbunden. Ist die tägliche Prüfung in diesem Falle noch sinnvoll durchzuführen?

Ich danke im Voraus für Ihre Mühen, und stehe auch gerne zur Verfügung für einen Dialog ausserhalb des Forums.

S.Schmidt
Stefan Schmidt
Sehr geehrter Herr Schmidt, hier unsere Meinungen zu Ihren 3 Fragen. Zu 1:In der hier für die Röntgeneinrichtung anzuwendenden KP-Norm DIN 6868-4 von Oktober 2007 sind keine Angaben über die zeitlichen Intervalle zur Durchführung der Konstanzprüfungen der einzelnen Kenngrößen festgelegt. Bis das, wie offensichtlich geplant, bei der novellierten Fassung der o.g. Norm geändert worden ist, gilt die Aussage der RöV in § 16 Abs. 3 Satz 1 („mindestens monatlich“). Davon getrennt müssen die Prüfzyklen für die Konstanzprüfungen am BWS gesehen werden (Tab. 6 und 7 in DIN 6868-157). Dabei ist es egal, ob das Bildwiedergabesystem gesondert aufgestellt (Raumklasse 1) oder mit der Röntgeneinrichtung kombiniert ist (Raumklassen 2 und 3). Fazit: Der Monitor (das BWS) wird, unabhängig von der Konstanzprüfung der Röntgeneinrichtung, nach den Prüfparametern und Prüfzyklen der DIN 6868-157 geprüft. Zu 2: Die Ausnahmeregelung der DIN V 6868-57 war im Rahmen der Erstellung der Übergangsregelung bisher nicht Gegenstand der Diskussion im AK RöV. Bei Neugeräten erfolgt entweder eine Abnahmeprüfung mit Testbildern nach DIN V 6868-57 (Betrieb bis 2025) oder DIN 6868-157. Können keine Testbilder aufgespielt werden, so kann die Röntgeneinrichtung noch bis 30.06.2018 betrieben werden. Es ist geplant, im AK RöV entsprechende Übergangsregelungen zu erarbeiten. Zu 3: Die tägliche Konstanzprüfung kann auch mit einem Prüfkörperbild vorgenommen werden. Sie betrifft die 1. Zeile in Tab. 6 der DIN 6868-157 („Gesamtbildqualität“). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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