Fremdanlage im Betrieb

Guten Tag Herr Prof. Ewen,
wir benutzen zur Materialprüfung mehrere Vollschutzgeräte in unserem Betrieb. Nun bekommen wir aufgrund Auslastung eine weitere Vollschutzanalge als Leihgerät einer Fremdfirma zur Verfügung gestellt. Wie sind hierfür die Zuständigkeiten bzgl. Strahlenschutz (Unterweisung Röntgenpersonal, Genehmigung bzw. Anzeige, Wiederkehrprüfung der Anlage,...) wenn a) das eigene Personal an der Anlage arbeitet und b) Fremdpersonal daran arbeitet?
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
K. Bechtold
kai.bechtold
Sehr geehrte/r Frau/Herr Bechthold, die Sache ist ein wenig kompliziert: Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen, dann müssen Sie unabhängig von den Besitzverhältnissen die „Inbetriebnahmevorschriften“ der §§ 3 oder 4 der Röntgenverordnung beachten. Das bedeutet, wenn Sie eine ausgeliehene Vollschutzeinrichtung mit einer entsprechenden Bauartzulassung (explizit als Vollschutzgerät) in Ihrem Unternehmen in Betrieb nehmen möchten , müssen sie dies der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 RöV unter Beifügung eines Abdrucks des Bauartzulassungsscheins anzeigen. Weitere Unterlagen sind in diesem Fall im Grundsatz nicht erforderlich (im begründeten Einzelfall kann die zuständige Behörde sicherlich weitere Unterlagen anfordern). Zwei Wochen nachdem Sie diese Anzeige erstattet haben, dürfen Sie die Vollschutzröntgeneinrichtung dann nutzen. Anders stellt sich der Fall dar, wenn die Röntgeneinrichtung zwar in Konstruktion und Bauweise einer Vollschutzröntgeneinrichtung entspricht, explizit aber kein Bauartzulassungsschein als Vollschutzeinrichtung beantragt/erteilt wurde. Ob ein solcher Zulassungsschein vorhanden ist oder nicht, können Sie bei Durchsicht der Geräteunterlagen erkennen. In einem solchen Fall (also Betrieb als Vollschutzgerät, aber ohne entsprechende Bauartzulassung) müssen Sie für diese Betriebsweise eine Genehmigung nach § 3 RöV bei der zuständigen Behörde beantragen. Neben dem Genehmigungsantrag müssen Sie in diesem Fall mindestens personenbezogene Unterlagen für den Strahlenschutzbeauftragten (Fachkundebescheinigung) und Unterlagen zum Strahlenschutz (in der Regel ein Sachverständigengutachten) an die Behörde einreichen. Auch hier gilt, dass die Behörde weitere Unterlagen anfordern kann. Die Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung ist erst zulässig, wenn die Betriebsgenehmigung der Behörde vorliegt. Die Einhaltung der Schutzvorschriften (z.B. Unterweisungen, wiederkehrende Prüfungen und Ähnliches) obliegt grundsätzlich demjenigen, der die Röntgeneinrichtung betreibt, d.h. im konkreten Fall Ihren Unternehmen bzw. dem Strahlenschutzverantwortlichen Ihres Unternehmens. In einigen Fällen verfügen Verleiher solcher Röntgeneinrichtungen über Genehmigungen für den Leih- oder Vorführbetrieb. Sollte der Verleiher in Ihren Fall über eine solche Genehmigung verfügen, sollten Sie dort nachschauen, ob es bestimmte Erleichterungen oder besondere Verfahrensweisen für die Inbetriebnahme beim Entleiher gibt. Für die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung beschäftigten Personen ist grundsätzlich der Betreiber der Röntgeneinrichtung zuständig, d.h. Ihr Unternehmen muss darauf achten, dass die Schutzvorschriften eingehalten werden. Zusätzlich kann es in Einzelfällen (immer dann, wenn der Betreiber der Röntgeneinrichtung nicht das volle Direktionsrecht über das Personal hat und bestimmte Strahlenbelastungen erreicht werden können) zu Pflichten des Personalverleihers/-entsenders kommen. Dies ist im § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 RöV nachzulesen und sollte im konkreten Fall mit der zuständigen Behörde abgesprochen werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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